Haftung - Wer zahlt bei Diebstahl auf der Baustelle?
Kommt es auf der Baustelle noch vor der Abnahme zu einem Diebstahl von Baumaterial, Maschinen oder Werkzeugen, haftet in jedem Fall der Bauunternehmer. So entschied das Oberlandesgericht Saarbrücken mit Urteil vom 03.12.2014 (Az. 1 U 49/14).
Unabhängig davon, ob das neu errichtete Gebäude bereits abgeschlossen ist und vom Bauherrn betreut wird, haftet grundsätzlich der Bauunternehmer für Diebstähle auf der Baustelle, sofern noch keine Abnahme erfolgt ist. Der Tenor des Gerichtsurteils legt zugrunde, dass der Schutz von für den Bau benötigten Gegenständen in jedem Fall dem ausführenden Unternehmen obliegt. Ein Verwahrungsvertrag des Bauherren ist indiskutabel.