Haftung - Wenn Early Birds das Nachsehen haben: Architekt haftet für Risse in Fliesen
Die Verlegung von Fliesen gehört zu den kritischen Bauabschnitten. Erfolgt sie vorzeitig, haftet der Architekt für etwaige spätere Schäden (Oberlandesgerichts Hamm (Az. 24 U 1/13).
Der Fall
Als sich etwa zwei Jahre nach Fertigstellung von Fliesenverlegungsarbeiten erhebliche Schäden zeigten, zog der Auftraggeber Sachverständige hinzu. Sie kamen zu dem Resultat, dass die beklagte Bildung von Rissen, Hohllagen und Abplatzungen auf einen unzureichenden Haftverbund zwischen Betonsohle und Verlegemörtel zurückzuführen sei. Ursache dafür seien eine um viereinhalb Monate vorgezogene Verlegung sowie der Verzicht auf das Auftragen einer Haftbrücke. Der Mörtel weise außerdem große Qualitätsunterschiede auf, die partiell zu einer mangelnden Druckfestigkeit geführt hätten. Der Auftraggeber verklagte daraufhin den Architekten auf die aus Planungs- und Bauüberwachungsfehlern zurückzuführenden Mängelbeseitigungskosten von 185.000,00 Euro netto.
Das Urteil
Unter Berücksichtigung des Architektenrechts und der in vergleichbaren Fällen getroffenen Urteile zeigten sich die Richter am OLG Hamm von dem Privatgutachten und der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme überzeugt. Da es bei der Verlegung von Fliesen auf eine nicht ausreichend ausgetrocknete Betonsohle häufig zu Schäden käme, handele es sich hier um einen bekannten kritischen Bauabschnitt, der dem Architekten keine Spezialkenntnisse abfordere, sondern zum Allgemeingut gehöre. Somit läge seitens des Beklagten eine Verletzung seiner nach dem Architektenvertrag bestehenden Planungs- und Bauüberwachungspflichten vor und die Werkleistung sei i.S.d. § 633 BGB mangelhaft.
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