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Haftung - Wärmedämmung: Auf die Stärke kommt es an – und die Überwachung!

Die Intensität der erforderlichen Objektüberwachung hängt mit der Einfachheit der Arbeiten zusammen. So weit, so bekannt. Doch dass Wärmedämmarbeiten im Fußbodenbereich darum höheren Anforderungen unterliegen, unterstreichen nun das Oberlandesgericht Oldenburg und der Bundesgerichtshof.

Der Fall: Ein Zentimeter fehlt

Beim Bau eines Einfamilienhauses hatte der Architekt beim Aufbau des Fußbodens auch eine Verlegung von Wärmedämmplatten vorgesehen. Doch in der Umsetzung hatte der beauftragte Handwerksbetrieb ein anderes System gewählt als vertraglich vereinbart – und statt neun Zentimetern Stärke nur Platten mit acht Zentimetern verbaut. Der Auftraggeber verlangte vom Planer Schadenersatz, schließlich sei dieser – so der Vorwurf – seiner Pflicht zur Bauüberwachung nicht genügend nachgekommen. Dieser wehrte sich mit dem Argument, er habe stichprobenartig geprüft.

Das Urteil

Das Oberlandesgericht Oldenburg bejahte den Anspruch des Bauherrn aus zwei Gründen. Zum einen zählte zwar das Verlegen von Fußböden zu den einfachen Arbeiten, die keiner Überwachung bedürfen, anders sähe das aber bei Wärmedämmarbeiten im Bodenaufbau aus. Hier seien durchaus höhere Überwachungsanforderungen vorhanden. Und zweitens hätte der Architekt auch bei seinen durchgeführten Stichproben die Abweichung von den vereinbarten Vorgaben bemerken müssen. So traf ihn sogar der Vorwurf einer groben Fahrlässigkeit (Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 08.11.2022, Az. 2 U 10/22 sowie Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10.04.2024, Az. VII ZR 226/22).

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