Haftung - Vorsicht vor Kulanz-Angeboten: Am Ende zahlt der Falsche
Bei der Abnahme von Bauarbeiten im Rahmen der Leistungsphase 8 sollten sich Planungsbüros nicht auf „Kulanz-Angebote“ von ausführenden Unternehmen zur Mängelbeseitigung einlassen, ohne einen entsprechenden Mängelvorbehalt im Abnahmeprotokoll aufzunehmen. Denn bei Nichteinhaltung der Zusagen und Fehlen des Mängelvorbehalts verliert der Bauherr seine Ansprüche. Das Oberlandesgericht Frankfurt nahm hier einen Planer in die Pflicht.
Der Fall: Versprochen und gebrochen
Bei einem Bauprojekt hatte ein Architekt die Abnahme der Arbeiten vorgenommen. In diesem Rahmen sagte ihm ein ausführendes Unternehmen zu, einen vorliegenden Mangel „aus Kulanz“ zu beheben. Der Architekt vermerkte keinen Vorbehalt im Abnahmeprotokoll. Das Unternehmen führte die zugesagten Arbeiten nicht durch. Ohne den Mängelvorbehalt konnte der Auftraggeber seine Mängelrechte nicht durchsetzen.
Das Urteil
Das Oberlandesgericht Frankfurt sah hier eine eindeutige Pflichtverletzung des Architekten. Im Rahmen der Grundleistung der Leistungsphase 8 muss er eine fachtechnische Abnahme durchführen und gegenüber der Bauherrenschaft Empfehlungen hinsichtlich etwaiger Vorbehalte abgeben. Diese Grundleistung beinhalte ebenfalls, etwaige Mängelvorbehalte in das Abnahmeprotokoll aufzunehmen. Die Nichterfüllung dieser Aufgaben endete somit mit der Verurteilung zum Schadenersatz (Oberlandesgericht Frankfurt, Urteil vom 25.04.2022, Az. 29 U 185/20).
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