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Haftung - Vorsicht: Nicht in die Rechtsberatung rutschen!

Gerade im Bereich Energieeffizienz und entsprechender Förderung haben private Bauherren einen hohen Beratungsbedarf. Doch wenn ein Architekt seine Auftraggeber darüber berät, wie sie eine Förderfähigkeit erlangen, kann er schnell auch unzulässige Rechtsdienstleistungen durchführen. Das kann teuer werden, wie ein Urteil des Landgerichts Frankenthal zeigt.

Der Fall: Umwandlung eines Wohnhauses

Ein Bauherren-Ehepaar wollte ein Mehrfamilienhaus energetisch sanieren lassen und dafür auch KfW-Förderung erhalten. Ihr Architekt, der auch Energieberatungsleistungen anbot, riet ihnen dazu, das Haus in Wohnungseigentum umzuwandeln, da dies eine Bedingung für ein Förderprogramm sei. Dabei hat der Architekt jedoch unzutreffende Angaben zu den tatsächlichen bzw. rechtlichen Voraussetzungen der Begründung von Wohnungseigentum gemacht. Gemäß dieses Tipps stellten die Auftraggeber den Förderantrag. Nachdem die Arbeiten fertiggestellt und die Umwandlung in Eigentum vollzogen waren, wollten sie dann die Fördermittel abrufen. Doch die KfW verweigerte die Zahlung. Es stellte sich heraus, dass der Antrag erst nach erfolgter Umwandlung hätte gestellt werden dürfen. Die entgangenen Fördermittel verlangte das Ehepaar vom Architekten vor Gericht.

Das Urteil

Mit Erfolg. Der Beklagte hat seine Pflicht aus dem Energieberatervertrag zur fachlich zutreffenden Beratung im Hinblick auf die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für die vorgeschlagene Förderung der Maßnahme über das Programm 430 der KfW verletzt. Dabei hat der Beklagte konkret durch die Beratung zu den persönlichen eigentumsmäßigen Voraussetzungen zur Erlangung der Förderfähigkeit eine unzulässige Rechtsdienstleistung erbracht und gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz verstoßen. Das Gericht stellte weiter fest: „Demgegenüber wird der Architekt und Energieberater in seiner Berufsausübung nicht behindert, da er die mit dem Bauherrn vereinbarten Planungs- und Überwachungsziele erreichen kann, ohne selbst eine Prüfung der erforderlichen Veränderungen in der Eigentumslage am zu bebauenden Grundstück und eine entsprechende Raterteilung dem Bauherrn gegenüber vornehmen zu müssen. Der Architekt wie auch der Energieberater muss den Bauherrn nur darauf hinweisen, dass ihm eine solche Tätigkeit nicht erlaubt ist und sich der Bauherr insoweit an einen Rechtsanwalt zu wenden hat.“ (Landgericht Frankenthal, Urteil vom 25.01.2024, Az. 7 O 13/23).

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