Haftung - Streit um Material? Auf die Bemusterung kommt es an – und die Formulierung im Leistungsverzeichnis
Ein Streitfall rund um Bodenplatten für eine Fußgängerzone macht es deutlich: Gerade bei natürlichen Baumaterialien lohnt sich eine ausführliche Formulierung im Leistungsverzeichnis, explizit inklusive der Vereinbarung einer Vorabbemusterung. Das Landgericht Bonn urteilt darum im Sinne des Auftraggebers.
Der Fall: Abweichende Basaltplatten
Im Rahmen der Erneuerung einer Fußgängerzone war ein Unternehmer mit der Lieferung von Basaltlavaplatten beauftragt. Konkret stand im Leistungsverzeichnis, dass eine „Bemusterung vorab unbedingt erforderlich sei“, da die gewünschten Platten „keine Fehlfarben, störende Maserungen oder Einschlüsse“ aufweisen sollten. Zum vereinbarten Bemusterungstermin legte der Unternehmer eine solche Platte vor und erhielt auf dieser Basis den Auftrag. Doch kurz vor Baubeginn brachte er eine andere Platte zur Ansicht mit, deren Optik vom vorigen Muster deutlich abwich – und darum abgelehnt wurde. Da der Unternehmer aber die ursprünglich vereinbarten Platten nicht liefern konnte, nahm der Auftraggeber einen Deckungskauf vor und verlangte die aufgelaufenen Mehrkosten von rund 75.000 Euro von ihm zurück.
Das Urteil
Das Landgericht Bonn gab dem Auftraggeber größtenteils Recht. Schließlich – so das Gericht – sei die gewünschte und vertraglich geschuldete Beschaffenheit ausdrücklich definiert gewesen und vor allem auch die Notwendigkeit einer Bemusterung. Diese vereinbarte Bemusterung habe sogar Vorrang vor dem Leistungsverzeichnis. Im konkreten Fall gebe eben diese Bemusterung die vertraglich geschuldete Beschaffenheit des zu liefernden Materials eindeutig vor. So musste der Unternehmer fast 70.000 Euro der entstandenen Mehrkosten ersetzen (Landgericht Bonn, Urteil vom 30.12.2020, Az. 1 O 471/18).
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