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Haftung - Risikoplanung: Haftungsbefreiung, so wichtig!

Wenn der Bauherr bei einem von Anfang an wahrscheinlich nicht genehmigungsfähigen Projekt den Architekten weiterplanen lässt, kann dieser – so er sich nicht von der Haftung befreien lässt – am Ende leer ausgehen. Das betont eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle.

Der Fall: Überdimensionierter Wohnbau

Ein Architekt war mit den Leistungsphasen 1 und 2 für ein Wohnbauprojekt beauftragt worden. Schon kurz danach hatte die Genehmigungsbehörde erklärt, dass sie das Vorhaben aufgrund seiner Dimensionen für nicht genehmigungsfähig halte und lehnte die Bauanfrage ab. Dennoch beauftragte der Bauherr beim Architekten auch die Leistungsphasen 3 und 4, die in einen Bauantrag mit einer unveränderten Planung mündeten. Erwartungegmäß wurde dies abgelehnt. Nachdem der Bauherr auch auf dem Verwaltungsrechtsweg erfolglos blieb, kündigte der Architekt und klagte sein Resthonorar ein.

Das Urteil

Vor dem Oberlandesgericht Celle blieb er damit erfolglos. Schließlich schulde er seinem Auftraggeber eine genehmigungsfähige Planung, die es aber hier zu keinem Zeitpunkt gegeben hatte. Von dieser Verpflichtung hätte er sich – aufgrund des bekannten Planungsrisikos – vom Auftraggeber befreien lassen können. Doch eine solche Haftungsbefreiung hatte er sich nicht eingeholt und musste so auf sein Honorar verzichten (Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 07.02.2024, Az. 14 U 12/23).

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Stephanie Lübker

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