Haftung - Rechnungsprüfung: Hinweis auf Bauabzugssteuer nötig?
Auf die Frage, ob ein Architekt im Rahmen der Rechnungsprüfung auch verpflichtet ist, auf den Einbehalt der Bauabzugssteuer hinzuweisen, kommt eine Antwort vom Landgericht Bielefeld, die zumindest in Teilen Entlastung bringt.
Der Fall: Freistellungsbescheinigung nicht geprüft
Bei einem Bauprojekt rund um ein Ärztehaus hatte der Projektentwickler bei einem seiner Bauunternehmer nicht geprüft, ob dieser eine Freistellungsbescheinigung nach §48 EStG vorgelegt hatte, um der Bauabzugssteuer zu entgehen. Später wurde der Projektentwickler vom Finanzamt in Haftung genommen, versuchte aber, diesen Schadenersatzanspruch an den Architekten weiterzugeben. Sein Argument: Der Planer hätte seine Pflichten bei der Rechnungsprüfung verletzt.
Das Urteil
Jedoch ohne Erfolg. Das Landgericht Bielefeld lehnte die Haftung des Architekten ab. So befanden die Richter, dass die Regelung nur Unternehmer als Auftraggeber betreffe, und dass diese natürlich alle für ihre Tätigkeit gültigen Steuerregeln kennen müssen. Ferner gelte für die Rechnungsprüfung, dass eine sachliche und rechnerische Überprüfung eben keiner steuerlichen Überprüfung gleichkommen müsse (Landgericht Bielefeld, Urteil vom 16.02.2024, Az. 7 O 167/20).
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