Haftung - Provisorische Abgasleitungen: Bitte prüfen!
Kommt es zu einem Unfall im Rahmen einer provisorischen Abgasleitung zwecks Kaminrückbaus, kann auch der bauüberwachende Architekt im Rahmen einer Verkehrssicherungspflicht haftbar gemacht werden. Das entschied das Oberlandesgericht Köln.
Der Fall: Vergiftung von Mietern durch Abgase
Bei der Sanierung eines Mehrfamilien-Mietshauses wurden Kaminzüge rückgebaut. Da das Gebäude jedoch weiterhin durchgehend bewohnt war, wurden provisorische Abgasleitungen errichtet. Als ein Unternehmer eine der Ableitungen mit Mineralwolle verstopfte, gelangten Abgase in eine der Wohnungen und vergifteten die dortigen Mieter. Diese verlangten vom Architekten Schadenersatz, er habe seine Verkehrssicherungspflichten verletzt.
Das Urteil
Das Oberlandesgericht Köln stimmte zu. Zwar habe ein Planer grundsätzlich nur eine sekundäre Verkehrssicherungspflicht, primär sei der Bauherr verantwortlich. Sollte jedoch ein mit der Bauaufsicht beauftragter Architekt eine vorliegende Gefahrenquelle erkennen oder hätte diese bei gewissenhafter Beobachtung erkennen können, sei er verpflichtet, alle nötigen Vorkehrungen zur Vermeidung eines Schadeneintritts zu treffen. Im konkreten Fall hätte er im Anbetracht des Vergiftungsrisikos die Einrichtung der Ableitung überwachen und auch durch regelmäßige Kontrollen den ordnungsgemäßen Betrieb sicherstellen müssen (Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 01.07.2021, Az. 7 U 117/20).
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