Haftung - Planer haftet nicht für falsche Erwartungen!
Ein Bauherr, der eine höhere Baumassenzahl als im B-Plan vorgesehen verlangt und erwartet, dennoch eine Genehmigung zu erhalten, trägt das Risiko für ein Scheitern selbst. Das Kammergericht und der Bundesgerichtshof entlasten hier den Planer.
Der Fall: Bauherr verschätzt sich
Bei einem größeren Bauvorhaben hatte ein Bauherr einen Architekten mit umfangreichen Leistungen beauftragt, der Bebauungsplan für das entsprechende Grundstück gab eine Baumassenzahl von 9,0 vor. Im Architektenvertrag hieß es, dass „eine höhere BMZ in Aussicht gestellt sei“. Der Auftraggeber verlangte dann eine vollständige Vorplanung mit einer BMZ von 11,4 und ging von einer Genehmigung aus. Doch die Bauaufsichtsbehörde genehmigte die Bauvoranfrage nicht und gab an, dass allerhöchstens eine BMZ von 9,98 genehmigt würde. Daraufhin stellte der Bauherr die Zusammenarbeit mit dem Architekten ein. Dieser klagte auf das Honorar für die erbrachten Leistungen, worauf der Bauherr eine mangelnde Planung als Minderungsgrund anführte.
Der Beschluss
Doch nicht mit dem Kammergericht Berlin! Bestätigt durch den Bundesgerichtshof, sah es keine Anzeichen für eine mangelhafte Planung. Zwar schulde ein Planer als Werkerfolg eine genehmigungsfähige Planung, aber eben nicht, wenn der Auftraggeber das Risiko für ebendiese Genehmigung übernehme. Dies habe der Bauherr hier eindeutig getan (KG Berlin, Beschlüsse vom 29.09.2022 sowie vom 15.11.2022, Az. 27 U 82/22; BGH, Beschluss vom 19.07.2023, Az. VII ZR 216/22).
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