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Haftung - Planer: Finger weg von Rechtsdienstleistungen!

Auch wenn Planungsbüros immer wieder von Auftraggebern dazu gebracht werden, Rechtsfragen zu bearbeiten – sie gehen damit ein Haftungsrisiko ein. Nicht von ungefähr gibt es das Rechtsdienstleistungsgesetz. Ein aktueller Fall vor dem Bundesgerichtshof erinnert daran.

Der Fall: Bauvertragsentwurf mit Skontoklausel

Ein Architekt war von seinem Auftraggeber mit den Leistungsphasen von 1 bis 8 beauftragt worden. Neben Leistungsverzeichnissen hatte er für den Bauherrn auch Entwürfe für Bauverträge geliefert, darunter auch einen Vertragsentwurf für Erd- und Kanalisationsarbeiten, der unter anderem eine Skontoklausel beinhaltete. Später stellte sich diese Klausel aber als AGB heraus – sie war unwirksam. Für den Auftraggeber bedeutete das, dass er das Skonto nicht ziehen konnte. Hierfür verlangte er vom Architekten Schadenersatz.

Das Urteil

Vor dem Oberlandesgericht Stuttgart hatte der Architekt noch Erfolg. Das Gericht war der Meinung, er hätte die Unwirksamkeit der Klausel nicht erkennen müssen, da von ihm derart spezielle Rechtskenntnisse nicht verlangt werden könnten – und er somit seine Pflicht nicht verletzt habe. Doch der Bundesgerichtshof widersprach: Durch die Bereitstellung einer von ihm selbst entworfenen Vertragsklausel habe er gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz verstoßen. Zwar gebe es durchaus Berührungspunkte der Leistungspflichten eines Planers zu Rechtsdienstleistungen, doch nach Ansicht des Gerichts waren die erbrachten Leistungen des Planers deutlich über die typischen Aufgaben hinausgegangen und somit unzulässig (Bundesgerichtshof, Urteil vom 09.11.2023, Az. VII ZR 190/22).

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