Haftung - Objektüberwachung: Auch die Fachplaner im Blick haben
Für Objektplaner ist die Lph 8 weiterhin mit Risiken behaftet. Denn auch wenn bestimmte Leistungen in die Verantwortung der Bauüberwachung der Fachplaner fallen, kann letztens Endes dennoch der Architekt haften. Ein Urteil aus Frankfurt belegt das.
Der Fall: Fußbodeneinläufe schief und undicht
Bei einem städtischen Bauprojekt zur Erweiterung einer Schule war ein Architekt mit der Objektplanung inklusive der Bauüberwachung beauftragt. Die Fachplanung und Bauüberwachung der Anlagengruppe 1 der Technischen Ausstattung oblag jedoch einem Ingenieurbüro. Nach der Fertigstellung traten Wasserschäden an den Wänden auf, die durch zwei undichte und schief eingebaute Fußbodeneinläufe verursacht worden waren. Zwar fielen diese Mängel in den Überwachungsbereich des Fachplaners – doch der Bauherr hatte den Architekten als Objektplaner verklagt.
Das Urteil
Das Oberlandesgericht Frankfurt sah tatsächlich den Objektplaner in der Pflicht. Denn, so das Gericht, er hätte die falsch eingebauten Einläufe sofort erkennen müssen, so sehr „sprangen sie ins Auge“. Die Folgerung daraus: Bei so leicht erkennbaren Mängeln durch andere Projektbeteiligte greift die Koordinierungspflicht des Gesamt-Bauüberwachers. Der Architekt hätte den Fachplaner aufmerksam machen und beraten müssen. So können Pflichten des Architekten in der Lph 8 leicht über den eigenen fachlichen Planungsumfang hinausgehen (Oberlandesgericht Frankfurt, Urteil vom 05.07.2021, Az. 29 U 110/20).
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