Haftung - Obacht bei Fliesenarbeiten! Gilt auch für Planer
Eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Brandenburg legt nahe, dass bauüberwachende Architekten auch bei Fliesenarbeiten im Küchenbereich intensiv hinschauen sollten. Sonst kann ihnen im Schadensfall eine Haftung drohen.
Der Fall: Fliesenschäden durch zu frühe Verlegung
Beim Bau eines Einfamilienhauses war es nach der Fertigstellung zu Mängeln gekommen, unter anderem auch im Küchenbereich. Dort waren Hohllagen aufgetreten und der Mörtel war abgeplatzt. So waren Sanierungskosten in Höhe von rund 33.000 Euro entstanden, die die Bauherren als Schadenersatz zurückforderten.
Das Urteil
Im Rechtsstreit um die Ursache des Schadens stellte ein Gutachter fest, dass die Fliesen zu früh verlegt worden waren, der Boden hatte noch keine Belagreife erlangt. Die dafür nötige Vorprüfung des Untergrunds hatte der Fliesenleger nicht durchgeführt – doch darauf hätte der bauüberwachende Architekt achten müssen. Ein Überwachungsfehler. So definierte das Gericht Fliesenarbeiten als besonders überwachungsbedürftige Arbeiten und sah die Haftung beim Architekten (Oberlandesgericht Brandenburg, Urteil vom 05.05.2022, Az. 12 U 100/21).
Im Streitfall gut abgesichert! Wussten Sie bereits, dass unser Firmenrechtsschutz unterschiedliche Selbstbeteiligungsvarianten bietet und Ihre Firma im Rechtsschutzfall mit einer hohen Deckungssumme absichert?
Wir beraten Sie gerne! Kontaktieren Sie uns:
Agnieszka Nabben
AIA AG, Kaistr. 13, 40221 Düsseldorf
Tel: +49 211 4 93 65-69
Fax: +49 211 4 93 65-123
Email: agnieszka.nabben[at]aia.de