Haftung - Nachtragsarbeiten? Immer kommunizieren!
Wer als Architekt bei einem bauausführenden Unternehmen Nachtragsarbeiten anordnet, aber den Auftraggeber davon nicht in Kenntnis setzt, verletzt seine Hinweispflicht. Diese Erkenntnis ist Teil eines umfangreicheren Streits, der letztlich vor dem Bundesgerichtshof landete.
Der Fall: Nachtrag statt Baustopp
Bei einem Bauprojekt war ein Planer unter anderem auch mit der Leistungsphase 8 beauftragt worden. In diesem Rahmen ordnete er bei einem bauausführenden Unternehmen die Ausführung von Nachtragsarbeiten an, ohne jedoch dazu eine Entscheidung seines Bauherrn einzuholen. Als das Unternehmen später deren Bezahlung einforderte, weigerte sich dieser, zu zahlen. Der Streit wurde gerichtlich zugunsten des Bauunternehmens entschieden, worauf der Auftraggeber dann den Architekten in Haftung nahm.
Der Beschluss
Der Fall wurde letztendlich vom Oberlandesgericht Frankfurt und anschließend dem Bundesgerichtshof bearbeitet. Aufgrund verschiedener weiterer Umstände erkannten die Gerichte die Forderung des Bauherrn nicht an – jedoch machten sie grundsätzlich deutlich: Die Anordnung von Nachtragsarbeiten ist Sache des Bauherrn. Hier lag eine Verletzung der Hinweispflicht des Architekten vor (OLG Frankfurt, Beschlüsse vom 13.10.2022 sowie 02.03.2023, Az. 21 U 69/2; BGH, Beschluss vom 11.10.2023, Az. VII ZR 64/23).
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