Haftung - Materialeigenschaften: Datenblättern darf vertraut werden
Ein Architekt ist dafür verantwortlich, passende Materialien für ein Bauvorhaben auszuwählen. Am Beispiel eines Fliesenschadens zeigten Oberlandesgericht Karlsruhe und auch der Bundesgerichtshof jedoch, dass er die Angaben auf Datenblättern des Herstellers nicht noch zusätzlich bestätigen lassen muss.
Der Fall: Fliesenschäden bei Saunasanierung
Ein Planer war bei der Sanierung einer Saunalandschaft mit den kompletten Leistungsphasen 1-8 sowie einem Fliesengewerk beauftragt. Die technische Vorgabe für die Auswahl der passenden Fliesen war eine Säure- und Chemiebeständigkeit. Entsprechende Produkte wählte der Architekt aus und verließ sich dabei auf die Korrektheit der Angaben auf dem Datenblatt des Herstellers. Nach der Fertigstellung zeigten sich jedoch weißliche Ausblühungen auf den Oberflächen, auch lösten sich einzelne Fliesen. Der Bauherr verklagte daraufhin unter anderem den Planer wegen Planungs- und Überwachungsfehlern.
Das Urteil
Diese Klage war aber weder für das Oberlandesgericht Karlsruhe, noch in letzter Instanz für den Bundesgerichtshof begründet. Zwar sei es natürlich die Verantwortung des Architekten, passende Baumaterialien auszuwählen, doch sei es ihm nicht zuzumuten, technische Angaben auf Datenblättern auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Denn die Konsequenz wäre, dass Planer sämtliche Baustoffe durch Labore prüfen lassen müssten – was wiederum für jedes Bauvorhaben ein unverhältnismäßiger Aufwand wäre. Auf die Angaben auf Datenblättern dürfe man sich also grundsätzlich verlassen (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 29.06.2022, Az. VII ZR 63/22).
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