Haftung - Ist ein Planer für entgangene Steuerersparnis haftbar?
Im Rahmen der Grundlagenermittlung muss ein Architekt die wirtschaftlichen Folgen eines Bauprojekts mit einbeziehen. Doch diese Aufgabe geht nicht in jedem Fall so weit, dass dabei die Vermögensinteressen des Bauherrn in jeglicher Hinsicht gewahrt werden müssen – etwa in puncto entgangener Steuerersparnisse. Dies führt das Oberlandesgericht Frankfurt aus.
Der Fall: Sonderabschreibung vereitelt
Ein mit der Grundlagenermittlung und Entwurfsplanung beauftragter Architekt hatte bei einem Innenausbauprojekt fälschlicherweise erklärt, dass dort denkmalschutzrechtliche Gesichtspunkte nicht zu beachten seien. Dabei hätte sich der Bauherr aber das Vorhaben mittels einer Sonderabschreibung fördern lassen können, die ihm zu einem Steuervorteil von rund 5.000 Euro verholfen hätte. Diesen Verlust wollte er vom Architekten erstattet bekommen.
Das Urteil
Das Oberlandesgericht Frankfurt versagte ihm dieses Ansinnen jedoch. Der Planer hätte zwar eine Pflicht aus dem Architektenvertrag verletzt, indem er den Bauherren nicht darüber aufklärte, dass die Sanierungs- und Umbaumaßnahmen der denkmalschutzrechtlichen Genehmigung bedurften. Einen Schadenersatzanspruch begründete diese Pflichtverletzung allerdings nicht. Die Begründung: Die Verletzung der Aufklärungspflicht verpflichte den Architekten nicht zum Ersatz reiner Vermögensschäden aus dem Verlust steuerlicher Vergünstigungen. Anders wäre der Fall gewesen, wenn das Bauprojekt von vornherein als Abschreibungsobjekt geplant gewesen wäre oder die steuerliche Geltendmachung schon zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses ein essenzieller Faktor bei der Finanzierung gewesen wäre. So aber betrachtete das Gericht die Vergünstigungen lediglich als „Reflex einer Genehmigung“ (Oberlandesgericht Frankfurt, Urteil vom 25.04.2022, Az. 29 U 185/20).
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