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Haftung - Hinweispflicht hängt von Sachkunde ab

Wenn ein erfahrener Generalunternehmer als Auftraggeber ein ausführendes Unternehmen mit der Verlegung von Bodenplatten beauftragt, die er selbst zur Verfügung stellt, kann er bei späteren optischen Beeinträchtigungen durch Schmutz in der Bauphase nicht auf eine unterlassene Hinweispflicht des Auftragnehmers pochen. Das stellte der Bundesgerichtshof klar.

Der Fall: Dauerhaft verschmutzter Boden

Beim Bau einer Wohnanlage hatte der Generalunternehmer ein Subunternehmen mit der Verlegung von Natursteinplatten in den Verkehrsflächen beauftragt. Diese Platten hatte er selbst zur Verfügung gestellt. Nach der Verlegung hatten im Gebäude noch weitere Ausbauarbeiten stattgefunden, nach deren Abschluss der Boden aufgrund seiner Schmutzanfälligkeit permanente Verfärbungen und Flecken aufwies. Den durch einen Austausch entstandenen Schaden von rund 80.000 Euro wollte er vom Auftragnehmer zurückerhalten, da dieser ihn nicht hinreichend aufgeklärt habe. Dieser widersprach mit dem Argument, dass der Auftraggeber über ausreichend Branchenerfahrung verfüge und überdies den Belag selber gestellt habe – und ergo auch selbst für dessen Eigenschaften verantwortlich sei.

Das Urteil

Der letztendlich mit dem Fall befasste Bundesgerichtshof gab der Vorinstanz, dem Oberlandesgericht München, recht. Dieses hatte entschieden, dass der Auftragnehmer keine Hinweispflicht verletzt habe. So habe nicht nur ein Sachverständiger konstatiert, dass der betreffende Belag grundsätzlich geeignet und auch oft in vergleichbaren Projekten eingesetzt worden sei, auch durfte der Auftragnehmer von der Sachkunde des Auftraggebers ausgehen. Schließlich sei dieser als Generalunternehmer regelmäßig mit der Unterweisung von Auftragnehmern im Umgang mit Bodenbelägen befasst und habe ebendiesen Belag selbst bereitgestellt (Oberlandesgericht München, Urteil vom 17.08.2022, Az. 27 U 3593/21 Bau, Nichtzulassungsbeschwerde zurück gewiesen, Bundesgerichtshof, Beschluss vom 02.08.2023, Az. VII ZR 166/22).

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