Haftung - Haftung des Architekten bereits bei Mitursächlichkeit für einen Bauüberwachungsfehler
Bilden sich in einem Sanierputz Risse, kann der Schaden aus einem Bauüberwachungsfehler des Architekten resultieren. Für die Schadenszurechnung genügt bereits eine Mitursächlichkeit. So entschied das OLG Celle in seinem Urteil vom 29.01.2014 (AZ: 7 U 158/12).
Der Fall
Bei einer Sanierputz- Maßnahme an einem 1716 erbauten Haus erfolgte seitens des Architekten, der die Bauüberwachungspflicht hatte, weder eine Überprüfung der fachgemäßen Vorbereitung des Untergrunds, noch eine professionelle Anweisung der Handwerker zur Verarbeitung des Sanierputzes in Kombination mit einer Salzsperre. Als es in dem Sanierputz zu Rissbildung kam, machte der Bauherr den Architekten dafür verantwortlich. Der Architekt wies die Schuld u. a. mit dem Argument von sich, dass der zuvor mit dem Sanierungskonzept beauftragte Fachplaner ihn nicht auf die notwendige Überprüfung hingewiesen hätte. Auch hätten eine zu große Putzdicke oder im Untergrund vorhandene Risse für den Mangel verantwortlich sein können.
Das Urteil
Unabhängig davon, ob weitere Ursachen zu der Rissbildung im Sanierputz hätten beitragen können, war der Schaden nach Auffassung des Gerichts auf die mangelnde Bauüberwachung des Architekten zurückzuführen. Da er im Rahmen dieser auch verpflichtet gewesen sei, die notwendigen Prüfungen eigenständig vorzunehmen, sei der beklagte nicht erfolgte Hinweis seitens des Fachplaners irrelevant. Schon das Alter des vor beinahe 300 Jahren errichteten Gebäudes hätte nach einer Überprüfung der Tragfähigkeit des Putzuntergrunds verlangt. Auch die in der Bausubstanz vorhandenen Risse hätten nicht zu einem Mitverschulden des Bauherrn geführt, denn er unterliege diesbezüglich keiner Sorgfaltspflicht im Verhältnis zu dem Architekten.
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