Haftung - Grundlagenermittlung nicht gewünscht? Haftung eingeschränkt!
Ein Fachplaner, der explizit nicht mit der Leistungsphase 1 beauftragt wurde, muss nicht für eine Schallschutznachrüstung aufgrund eines benachbarten Wohngebiets aufkommen. Hier weist das Oberlandesgericht Frankfurt dem Auftraggeber mindestens eine Informationspflicht zu.
Der Fall: Unzureichender Schallschutz einer Heizungsanlage
Ein Fachplanungsbüro für Technische Gebäudeausstattung war mit der Planung der Wärmeversorgung bei einer Schwimmbadsanierung in einem unbeplanten Bereich beauftragt worden. Dabei hatte die Stadtverwaltung als Auftraggeber den Planer in der Ausschreibung nicht darüber informiert, dass der Bereich an ein Wohngebiet grenzt. Ferner beauftragte sie das Büro explizit nicht mit der HOAI-Phase 1, der Grundlagenermittlung. Später verlangte die Stadt dann die Kosten für die schalltechnische Nachrüstung der Heizanlage, da diese den Anforderungen des Wohngebiets nicht entsprochen hätte.
Das Urteil
Das Oberlandesgericht Frankfurt sah diesen Anspruch als unbegründet. Die Stadt habe als Trägerin der örtlichen Bauleitplanung den Auftragnehmer nicht angemessen über die Lage informiert und ihn ausdrücklich nicht mit der Leistungsphase 1 beauftragt. So sei es nachvollziehbar, dass der Planer keine weiteren Erkundigungen oder Prüfungen in Sachen Schallemissionen angestellt habe. Die Klage wurde abgewiesen (Oberlandesgericht Frankfurt, Urteil vom 12.07.2021, Az. 29 U 234/19).
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