Haftung - Glasfassade heißt Sonnenschutz – Auch ohne Vertragstext!
Wird ein Architekt mit der Realisierung eines Gebäudes mit einer Glasfassade beauftragt, bei dem nur für einzelne Räume explizit eine Klimatisierung oder eine Sonnenschutzverglasung vorgesehen ist, muss er dennoch für andere Räume auch auf ausreichende Verschattung achten. Der Bundesgerichtshof stützt ein Urteil des Oberlandesgerichts Dresden.
Der Fall: Krankenhaus mit Glasfassade
Bei der Planung eines Krankenhauses mit Glasfassade wird genau definiert, welche Räume sich nicht auf mehr als 26° C aufheizen dürfen. Der Architekt sieht für diese Räume eine Klimatisierung vor. Im Fall der Patientenzimmer ist dies aber nicht vorgesehen, die Zimmer werden lediglich mit Stoffmarkisen ausgestattet. Doch nach der Fertigstellung zeigt sich, dass sich diese Räume zu stark aufheizen und nicht nutzbar sind. Der Architekt wehrt sich gegen die Haftungsansprüche mit dem Argument, dass hier schließlich keine Vereinbarung zur Temperaturüberschreitung getroffen wurde.
Das Urteil
Der Bundesgerichtshof stärkt durch Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde die Entscheidung des Oberlandesgerichts Dresden, die besagt, dass ungeachtet der Vertragsvereinbarungen bei jedem Raum auf eine ausreichende Verschattung geachtet werden muss. Schließlich sei beim Bau einer Glasfassade ohne Sonnenschutzverglasung oder technische Raumtemperierung die Gefahr einer Aufheizung offensichtlich. Der Architekt hätte daher für eine umfassende fachplanerische Prüfung der verschiedenen Verschattungsmöglichkeiten sorgen und dem Bauherren die jeweiligen Vor- und Nachteile erläutern müssen.(OLG Dresden, Urteil vom 28.03.2019 - 10 U 1748/15, Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23.06.2021, Az. VII ZR 88/19).
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