Haftung - Geländeverhältnisse zu klären, ist wichtige Pflicht!
Bei der Errichtung eines tiefliegenden Gebäudes in einer Umgebung mit wenig versickerungsfähigem Grund und künstlich aufgeschütteter Nachbarschaft muss ein Architekt dringend auch wasserbezogene Risiken erkennen und dazu beraten – sonst droht Haftung.
Der Fall: Haus läuft voll
Ein Architekt war von seinen Bauherren mit der Planung eines Einfamilienhauses auf dem Land beauftragt worden. Der Wunsch: Das Gebäude sollte möglichst tief ins Gelände gesetzt werden. Diesem Wunsch folgend, wurde gebaut. Jedoch waren die Nachbargebäude auf künstlichen Aufschüttungen errichtet, überdies war der Baugrund nicht hinreichend versickerungsfähig. Die unschöne Folge beim ersten Starkregenereignis: Das Oberflächenwasser lief ins Gebäude – und das in einem Maße, dass ein Abriss und Neubau nötig wurden. Die Bauherren klagten.
Das Urteil
Vor dem Oberlandesgericht München und in letzter Instanz auch vor dem Bundesgerichtshof waren sie erfolgreich. Das Gericht sah beim Architekten grobe Versäumnisse in der Aufklärung und Bewertung der Verhältnisse von Baugrund und Bestandsbebauung. Ferner hätte er die Bauherren über die Risiken und Folgen ihrer gewünschten Bebauungsart aufklären müssen. Gegebenenfalls muss ein Architekt in einer solchen Situation auch die Hinzuziehung eines Fachplaners empfehlen (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19.08.2021, Az. VII ZR 126/20).
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