Haftung - Fast zwei Jahre ohne Planungsfortschritt: Kündigung berechtigt?
Einem Architekten, dessen Planungsleistungen innerhalb von rund 23 Monaten keinen Fortschritt erkennen lassen, kann der Auftraggeber außerordentlich kündigen. Das Kammergericht Berlin stimmt zu und betont dabei die Bedeutung einer letzten Fristsetzung.
Der Fall: Ergebnislose 23 Monate
Mit der Erarbeitung von Gebäudeplanungen zur betriebsfertigen Errichtung beauftragt, hatte ein Planungsbüro erste Leistungen erbracht und dafür auch Abschlagsrechnungen gestellt. Vom vereinbarten Nettohonorar von 500.000 Euro waren bereits 456.000 Euro bezahlt worden. Doch konnte das Büro binnen 23 Monaten keine verwertbaren, echten Planungsleistungen vorweisen. Der Auftraggeber vereinbarte mit dem Architekten dann in einem Ergänzungsvertrag eine Frist zur Beschleunigung der Leistungen, die wiederum versäumt wurde. Vor dem Kammergericht Berlin verlangte der Auftraggeber – nach erfolgter außerordentlicher Kündigung des Vertrages – die Rückzahlung des Honorars.
Die Entscheidung
Für das Gericht ein nachvollziehbares Ansinnen sah es doch zwei entscheidende Umstände erfüllt. Zum einen sei es dem Auftraggeber nach einer 23-monatigen Zeit ohne erkennbare Planungsfortschritte nicht zuzumuten, am geschlossenen Vertrag festzuhalten. Zum anderen habe der Auftragnehmer durch das Versäumen der dann gesetzten Frist zum Ausdruck gebracht, dass er sich auch zukünftig nicht vertragsgetreu zu verhalten gedenke. Insofern seien die Bedingungen für eine außerordentliche Kündigung erfüllt, der Architekt musste das Honorar erstatten (Kammergericht Berlin, Urteil vom 03.03.2023, Az. 7 U 158/21).
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