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Haftung - Ensembleschutz schützt nicht (zwingend) vor Abriss

Das Interesse eines Eigentümers – hier eines kommunalen Wohnungsunternehmens – am Abriss eines leerstehenden Wohngebäudes und Ersatz durch einen Neubau, kann nicht durch das urheberrechtliche Ansinnen des Architekten nach Ensembleschutz aufgehalten werden. So sieht es das Oberlandesgericht Brandenburg.

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Ein umfangreiches Wohnbauvorhaben aus den späten 1990er-Jahren umfasste ein Haupthaus, zehn daran mit einer Stahl-Glas-Konstruktion angeschlossene kleinere Gebäude sowie 25 weitere, teils freistehende Häuser. Das Haupthaus war jedoch in Folge mehrerer, teils baumangelbedingter Wasserschäden sowie einer größeren Havarie im Jahr 2013 inzwischen unbewohnbar und stand seit 2018 leer. Gegen den Plan des kommunalen Eigentümers zum Abriss und Neubau zum Zweck der Wohnraumschaffung wehrte sich aber der ursprüngliche Architekt. Er argumentierte, dass damit ein Baukunstwerk von besonderer Schöpfungshöhe vernichtet und rechtswidrig in ein Gesamtensemble eingegriffen würde.

Das Urteil

Doch das Oberlandesgericht Brandenburg zeigte sich unbeeindruckt. Denn, so die Richter, das Interesse eines Urhebers am Fortbestehen eines Bauwerks tritt in aller Regel hinter die Interessen eines Gebäudeeigentümers an einer anderen Nutzung zurück. Der Abriss eines Bauwerks kann die urheberrechtlich geschützte Wirkung eines Gesamtensembles beeinträchtigen – dies sei jedoch hinzunehmen, wenn nach einer umfassenden Interessenabwägung das Erhaltungsinteresse des Urhebers zurücktritt (Oberlandesgericht Brandenburg, Urteil vom 22.10.2024, Az. 6 U 58/22).

Bei einem Bauvorhaben trägt der Bauherr das finanzielle Risiko – von der Errichtung der Baustelle bis zur Fertigstellung des Objektes. Die Bauleistungsversicherung der AIA schützt Sie vor finanziellen Schäden, entstanden z.B. durch Konstruktions-, Material-, und Berechnungsfehler.

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Natalia Kwasigroch

AIA AG, Kaistr. 13, 40221 Düsseldorf
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