Haftung - Energieeffizienz-Beratung ist keine werkvertragliche Leistung!
Wird ein Architekt als Energieeffizienz-Berater mit der Begleitung einer Sanierung beauftragt, auch im Hinblick einer KfW-Förderung, ist dies eine Dienstleistung, ein Erfolg wird nicht geschuldet. Darum muss er auch nicht für entgangene Fördermittel haften, so das Landgericht Bielefeld
Der Fall: Bauherr versäumt Nachweisfrist
Bei der Sanierung eines denkmalgeschützten Wohngebäudes hatte der Besitzer einen Architekten beauftragt, ihn als Experte für Energieeffizienz zu beraten und den EnEV-Nachweis zu erstellen. Dazu berechnete der Architekt die nötigen Maßnahmen und beriet ihn über die möglichen Zuschüsse der KfW, welche der Bauherr dann auch beantragte. Die diesbezüglichen Bescheide enthielten eine Frist, binnen derer der Bauherr Nachweise über die Durchführung entsprechender Maßnahmen einreichen sollte. Jedoch erhielt er den Nachweis über den hydraulischen Abgleich des Heizsystems, der nach den Bauarbeiten nötig war, erst nach Fristende. Dadurch entfielen sämtliche Zuschüsse. Der Bauherr verlangte Schadensersatz vom Architekten.
Das Urteil
Doch das Landgericht Bielefeld erteilte diesem Ansinnen eine Absage. Denn bei dieser speziellen Beauftragung des Architekten habe es sich nicht um einen erfolgsbezogenen Werkvertrag gehandelt, sondern um einen Dienstvertrag. Da er keinen Erfolg geschuldet habe, sei vom Architekten weder eine Haupt- noch eine Nebenpflicht verletzt worden. Die einzige zutreffende Nebenpflicht sei hier die Aufklärung über die nötigen Voraussetzungen der Förderung gewesen, der der Architekt aber nachgekommen sei. So ging der Bauherr leer aus (Landgericht Bielefeld, Urteil vom 31.01.2023, Az. 7 O 325/21).
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