Haftung - Einzug heißt Abnahme
Wer ein beauftragtes und fertiggestelltes Wohnhaus bezieht, sollte damit rechnen, dass ihm später eine konkludente Abnahme nachgewiesen wird. Etwaige Mängelrügen und Restarbeiten stehen dem nicht entgegen, so der Bundesgerichtshof und das Oberlandesgericht Köln.
Der Fall: Bauherr muss eilig einziehen
Der Auftraggeber eines Wohnhausprojekts musste seine Mietwohnung verlassen, da der Nachmieter bereits vor der Tür stand. Vor und nach seinem Einzug in das neue Haus gab es bereits Diskussionen mit seinem Planer um verschiedene Mängel und Restarbeiten, die nach einem selbstständigen Beweisverfahren in einer Klage gegen den Architekten mündeten. Dieser jedoch wandte Verjährung ein, deren Frist mit dem Einzug begonnen habe.
Das Urteil
Korrekt, befand zumindest das Oberlandesgericht Köln in der Würdigung aller Gesamtumstände, mit Billigung des Bundesgerichthofs. Mit dem Einzug in das Gebäude und dem Ablauf einer darauffolgenden sechsmonatigen Prüffrist, durfte der Architekt von einer konkludenten Abnahme seiner Leistungen ausgehen. Übrigens sei dafür, so das Gericht, auch kein tatsächliches Erklärungsbewusstsein des Auftraggebers erforderlich, ebenso wenig spielten die noch laufenden Auseinandersetzungen über Mängel eine Rolle (OLG Köln: Beschluss vom 02.03.2023 – 19 U 55/22; BGH, Beschluss vom 08.11.2023, Az. VII ZR 54/23).
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