Haftung - Denkmalschutz: Architekt muss über Genehmigungspflicht aufklären!
Unterlässt es ein Architekt bei einem Umbauprojekt, seinen Bauherren über den Bedarf einer denkmalschutzrechtlichen Genehmigung aufzuklären, verletzt er seine Pflicht. Einen damit einhergehenden Schadenersatzanspruch aufgrund entgangener Fördermittel verneinte in diesem Fall das Oberlandesgericht Frankfurt jedoch.
Der Fall: Unterlassene Aufklärung
Bei der Modernisierung einer Dachgeschosswohnung war ein Architekt mit den Leistungsphasen 1–9 beauftragt worden. Dass die Sanierungsmaßnahme einer denkmalschutzrechtlichen Genehmigung bedurfte, teilte der Planer seinen Bauherren aber nicht mit. Bei der Abrechnung machten die Auftraggeber daher einen Steuerschaden geltend: Wären sie informiert gewesen, hätten sie im Rahmen einer Sonderabschreibung eine Förderung von rund 5.000 Euro erhalten können.
Die Entscheidung
Vor dem Oberlandesgericht waren sie damit nur teilweise erfolgreich. So befand das Gericht zwar, der Architekt habe tatsächlich seine Aufklärungspflicht gegenüber den Bauherren verletzt. Doch habe es keine besonderen Abreden gegeben, die den Planer zur Wahrnehmung jeglicher Vermögensinteressen der Bauherren verpflichtet hätten. Darum sei – so die Ansicht in diesem Fall – er nicht zum Ersatz reiner Vermögensschäden aus dem Verlust von Steuervergünstigungen heranzuziehen (Oberlandesgericht Frankfurt, Urteil vom 25.04.2022, Az. 29 U 185/20).
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