Haftung - Bei Mängeln: Schadenersatz umfasst auch Sachverständigenkosten
Verschuldet ein Architekt einen Planungs- oder Bauüberwachungsmangel, darf der Bauherr neben baulichen Beseitigungskosten auch die Kosten eines Sachverständigen für Planung und Überwachung der Behebung zurückverlangen. Klingt logisch, brauchte aber Bestätigung durch den Bundesgerichtshof.
Der Fall: Feuchteschäden nach Sanierung
Nach der Sanierung eines Gebäudes durch einen Architekten traten dort Feuchtigkeitsschäden auf. Ursächlich waren eine mangelhafte Vertikalabdichtung, ein unzureichender Wärmeschutz und ein unterlassener Sanierputz. Neben den für die Sanierung aufgelaufenen Kosten von rund 68.000 Euro verlangte der Bauherr auch rund 22.000 Euro für den mit der Sanierungsplanung und Überwachung beauftragten Sachverständigen. Der entsprechende Rechtsstreit zog sich bis zum Bundesgerichthof.
Das Urteil
Dort jedoch stützten die Richter die Auffassung der Vorinstanz, des Oberlandesgerichts Dresden. Sie stellten fest, dass der Bauherr alle Aufwendungen beanspruchen kann, die ein wirtschaftlich denkender Mensch in der Situation des Geschädigten für zweckmäßig und erforderlich halten würde. Dazu zählen auch Sachverständigenkosten, nicht nur für die Planung und Überwachung der Behebung, sondern auch zur Ermittlung des Schadens (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 09.06.2021, Az. VII ZR 122/20).
Bei einem Bauvorhaben trägt der Bauherr das finanzielle Risiko – von der Errichtung der Baustelle bis zur Fertigstellung des Objektes. Eine Bauleistungsversicherung schützt Sie vor finanziellen Schäden, entstanden z.B. durch Konstruktions-, Material-, und Berechnungsfehler.
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