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Haftung - Bauüberwachung: Auch auf Selbstverständlichkeiten achten!

Auch gängige handwerkliche Tätigkeiten wie etwa Putzarbeiten sollten im Rahmen der Bauüberwachung zumindest stichprobenartig kontrolliert werden. Sonst droht ein Haftungsrisiko, wie ein Urteil des Oberlandesgerichts Jena zeigt.

Der Fall: Dämmung ohne Putzträger

Bei einem Bauvorhaben hatte der für die Bauüberwachung verantwortliche Architekt die Putzarbeiten nicht überwacht. Für solche handwerklichen Selbstverständlichkeiten sah er sich nicht zu einer Überwachung verpflichtet. Doch der Verputzer hatte im Bereich der Stürze die Dämmung mit einem normalen Dämmstoff ohne einen Putzträger ausgebildet – Risse im Bauwerk waren die Folge. Die resultierende Schadensersatzklage erreichte das Oberlandesgericht Jena.

Das Urteil

Die dortigen Richter widersprachen der Auffassung des Architekten. Selbst bei einfachen und gängigen Tätigkeiten, die für die Funktionalität des Gesamtwerks nicht relevant sind, sind jedenfalls stichprobenartige Kontrollen geschuldet. Gegen diese herabgesetzte Kontrolldichte hatte der Architekt verstoßen, indem er die Arbeiten gar nicht überwacht hatte. (Oberlandesgericht Jena, Urteil vom 17.02.2022, Az. 8 U 1133/20).

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