Vertragsrecht - Baukostenerhöhung = Schaden? Nein!
Wenn die Baukosten in der Schlussrechnung höher ausfallen als die Kostenberechnung ist das nicht zwingend ein gegenüber dem Planer einklagbarer Schaden für den Auftraggeber. Das Oberlandesgericht Dresden und der Bundesgerichtshof betonen dies erneut.
Der Fall: Pension wird teurer
Ein Auftraggeber hatte einen Architekten mit der Errichtung einer Pension beauftragt. Nach einer ersten Kostenschätzung wurde das Gebäude abweichend vom ursprünglichen Vorhaben gebaut, eine zweite Kostenschätzung folgte. Nach der Fertigstellung samt verschiedener Änderungen durch den Bauherrn, behauptete dieser eine Vertragsverletzung, da er einen festen Finanzierungsrahmen als Vertragsgrundlage vorgegeben habe. Er klagte auf Schadenersatz.
Das Urteil
Da machten weder das Oberlandesgericht Dresden noch der Bundesgerichtshof mit. Denn es sei offensichtlich, dass eben nicht nach den ersten Schätzungen gebaut worden war, sondern das Gebäude größer und hochwertiger ausgestattet errichtet wurde. Darum seien die Schätzungen keine Grundlage. Ferner sei dem Bauherrn kein kausaler Schaden entstanden, führte doch der Mehraufwand zu einer Wertsteigerung seines Objekts, also einem Vorteilsausgleich (OLG Dresden, Urteil vom 27.10.2022, Az.: 10 U 1092/20; BGH, Beschluss vom 27.09.2023, Az. VII ZR 219/22).
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