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Haftung - Auftrag zur Vorbereitung einer derzeit nicht genehmigungsfähigen Nutzung: Was muss ein Architekt tun?

Ein Planer, der einen ausdrücklichen Auftrag nicht erfüllt, weil eine vom Bauherrn beabsichtigte Nutzung derzeit nicht genehmigungsfähig ist, kann später haften müssen, wenn die Genehmigungsfähigkeit sich ändert. So das Oberlandesgericht Hamm.

Der Fall: Ausbau eines Spitzbodens

Ein privater Bauherr hatte einen Architekten mit dem Umbau eines Hauses beauftragt. Unter anderem sollte dieser ausdrücklich die Einrichtung von zwei Ferienwohnungen im Spitzboden des Gebäudes vorbereiten, obwohl die Wohnnutzung zu dieser Zeit nicht genehmigungsfähig war. Diesen Auftrag erfüllte der Planer nicht und stellte dem Statiker auch falsche Angaben zur nötigen Deckenbelastbarkeit zur Verfügung. Als der Bauherr später dann doch die Genehmigung für die Realisierung der Wohnungen erhielt, verlangte er gerichtlich Schadenersatz für die unterlassene, erforderliche Deckenertüchtigung.

Das Urteil

Das Oberlandesgericht Hamm und anschließend der Bundesgerichtshof befanden dieses Anliegen als begründet. Schließlich habe der Architekt eine mangelhafte – weil nicht so beauftragte – Leistung erbracht. Da lediglich eine vorbereitende Ertüchtigung der Decken für die seinerzeit noch unzulässige Nutzung gefragt war, hätte sich der Architekt auch nicht auf einen Auftrag eines „Bauens ohne Baugenehmigung“ zurückziehen können (OLG Hamm, Urteil vom 09.06.2022, Az. 24 U 38/21 sowie BGH, Beschluss vom 11.10.2023, Az. VII ZR 64/23).

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