Haftung - Aufstellung für Bankgespräch: Ist das eine Kostenvereinbarung?
Wenn ein – gerade privater – Bauherr minutiös auf die Kosten schauen muss, sollte genau darauf geachtet werden, ob es zur Vereinbarung einer Kostenobergrenze gekommen ist. Allein eine Aufstellung für ein Bankgespräch erkannte das Oberlandesgericht Koblenz nicht als solche an.
Der Fall: Hausbau mit (immensen) Mehrkosten
Ein privater Bauherr beauftragte einen Architekten mit einem aufwändigen Umbauprojekt, das einen Teilabriss und Neubau eines Wohnhauses umfasste. In der Baubeschreibung hatte der Planer den finanziellen Umfang der Maßnahmen auf etwa 520.000 Euro beziffert. Am Ende schlug das Projekt jedoch mit ungefähr 815.000 Euro zu Buche. Viel zu viel für den Bauherrn, der vom Architekten die ungefähre Differenz als Schadenersatz verlangte. Schließlich sei eine Obergrenze von 520.000 Euro vereinbart gewesen, eine entsprechende Auflistung der Kosten sei auch für ein Bankgespräch angefertigt worden.
Der Beschluss
Doch das Koblenzer Oberlandesgericht zeigte sich streng – wie im weiteren Verlauf auch der Bundesgerichtshof. Da der Architekt die Vereinbarung bestritten habe, sei der Bauherr in der Pflicht, eine solche zu beweisen. Allein die Behauptung sowie die Anführung der Aufstellung für das Bankgespräch seien hier nicht substanziell genug, der Bauherr habe keinerlei zulässige Beweisangebote unterbreitet (Oberlandesgericht Koblenz, Beschlüsse vom 22.07.2021 & 25.08.2021, Az. 3 U 1804/20, Bundesgerichtshof, Beschluss vom 02.08.2023, Az. VII ZR 848/21, Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen).
Bei einem Bauvorhaben trägt der Bauherr das finanzielle Risiko – von der Errichtung der Baustelle bis zur Fertigstellung des Objektes. Die Bauleistungsversicherung der AIA schützt Sie vor finanziellen Schäden, entstanden z.B. durch Konstruktions-, Material-, und Berechnungsfehler.
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