Haftung - Architekt plus Bauunternehmer: Wann entsteht eine Gesamtschuldnerschaft?
Anhand eines Falles rund um einen Feuchtigkeitsschaden entwickelte sich ein Haftungsstreit zwischen den Beteiligten, der zur Frage des Gesamtschuldnerausgleichs führte. Letztendlich war es der Bundesgerichtshof, der hierzu auf eine Gleichstufigkeit von Verpflichtungen bestand.
Der Fall: Mangelverursacher und Pflichtverletzer
Ein Architekt war bei einem Einfamilienhausbau mit den Leistungsphasen 1–9 beauftragt, vertraglich war auch eine Teilabnahme nach Abschluss der Objektüberwachung in Leistungsphase 8 vereinbart. Nach der Abnahme wurden Feuchtigkeitsprobleme festgestellt, ein Schaden von 190.000 Euro entstand. Doch erst mehr als fünf Jahre nach der Abnahme verlangte der Bauherr Schadensersatz vom Architekten. Damit waren die Ansprüche aus der LP 8 verjährt, doch hatte der Architekt in der folgenden Phase 9 seine Pflicht verletzt, indem er die Schäden nicht hatte sachverständig untersuchen lassen. Die Haftpflichtversicherung des Architekten glich den Schaden aus und wandte sich dann aber an den Bauunternehmer.
Der Beschluss
Der Fall ging bis vor den Bundesgerichtshof. Zur Debatte stand, ob zwischen dem Architekten und dem Bauunternehmer ein Gesamtschuldverhältnis bestanden hätte. Dies verneinten die Karlsruher Richter – es fehle an der dazu erforderlichen Gleichstufigkeit der Ansprüche. Denn schließlich sei der Schadenersatzanspruch gegen den Architekten erst nach der Verjährung der gegen den Bauunternehmer gerichteten Mängelansprüche entstanden, so sei die eine Verpflichtung gegenüber der anderen nachrangig. Der Bauunternehmer musste nicht mehr haften (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 01.12.2022, Az. VII ZR 90/22).
Bei einem Bauvorhaben trägt der Bauherr das finanzielle Risiko – von der Errichtung der Baustelle bis zur Fertigstellung des Objektes. Eine Bauleistungsversicherung schützt Sie vor finanziellen Schäden, entstanden z.B. durch Konstruktions-, Material- und Berechnungsfehler.
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