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Haftung - Arbeitsstättenverordnung? Sollte man kennen!

Wer ein eindeutig als Arbeitsstätte zu nutzendes Gebäude bei einem Architekten in Auftrag gibt, darf sich darauf verlassen, dass es auch konform zur Arbeitsstättenverordnung umgesetzt wird. Einen entsprechenden Rechtsstreit entschieden Oberlandesgericht Düsseldorf und Bundesgerichtshof zugunsten des Auftraggebers.

Der Fall: Café zu niedrig

Ein Architekt war von einem Investor mit der Errichtung eines Bäckereigebäudes mit Verkaufsraum und Café beauftragt worden. Das realisierte Gebäude wies im Verkaufsbereich sowie in Teilen des Cafés im Rohbau eine Höhe von 2,80 Meter auf, im Ausbauzustand wäre eine lichte Raumhöhe von 2,50 Meter daraus hervorgegangen. Dies bemängelte der Auftraggeber als nicht regelkonform und verlangte mehr als 100.000 Euro Schadensersatz für Abbruch und Neubau.

Das Urteil

Das Oberlandesgericht Düsseldorf bestätigte die Notwendigkeit dieser Maßnahme. Denn zwar sehe die Arbeitsstättenverordnung grundsätzlich keine Mindesthöhen für Arbeitsräume vor, sondern nur einen „ausreichenden Luftraum“. Jedoch würde die Verordnung durch die Arbeitsstättenrichtlinie ASR 1.2 konkretisiert, die bei Arbeitsräumen mit über 100 m2 Fläche eine Deckenhöhe von 3,00 Metern vorsehe. Von dieser Vorgabe könne lediglich mittels einer umfassenden Gefährdungsbeurteilung und eventuell nötigen Ausgleichsmaßnahmen abgewichen werden, die hier jedoch nicht stattgefunden hatten. So musste der Architekt – bestätigt durch den Bundesgerichtshof – Schadensersatz leisten (Bundesgerichtshof, Urteil vom 15.09.2021 – VII ZR 178/20).

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