Haftung - Allgemeine Anerkennung einer technischen Regel: Zwei Faktoren sind nötig!
Gemäß der Devise „Steter Tropfen höhlt den Stein“ fällt das Oberlandesgericht Rostock eine erneute Entscheidung, die den Begriff der „anerkannten Regel der Technik“ für die Baupraxis genau erklärt – und auf die beiden entscheidenden Faktoren hinweist.
Der Fall: Durchfeuchtetes „Warmdach“
Ein Auftraggeber hatte einen Unternehmer mit der Erstellung eines sogenannten Warmdaches beauftragt, eine nicht-belüftete Konstruktion mit Holz oder Holzwerkstoffen zwischen Dachabdichtung und diffusionshemmender Schicht. Ein Sachverständiger für Gebäudeschäden hatte den Dachaufbau im Rahmen eines Holzschutzgutachtens vorgegeben. Als das Dach fertiggestellt war, wurden ohne Beteiligung des Unternehmers noch ein Schornstein und Dachfenster eingebaut. Später traten Durchfeuchtungen auf. Sodann verlangte der Bauherr vom Unternehmer Schadenersatz – rund 45.000 Euro, die für den Umbau in ein belüftetes Kaltdach erforderlich waren.
Das Urteil
Erstinstanzlich hatte das Landgericht befunden, dass schon im Jahr 2010 ein Warmdach nicht mehr den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprochen hätte – doch das Oberlandesgericht Rostock widersprach. Das Gericht war der Auffassung, dass eine allgemein anerkannte Regel der Technik zweier Faktoren bedürfe: Zum einem müsse sie der Richtigkeitsüberzeugung der technischen Fachleute im Sinne einer wissenschaftlichen Anerkennung entsprechen, darüber hinaus aber auch in der Praxis erprobt und bewährt sein. So könnten technische Normen wie die der DIN zwar ein Indikator für eine allgemein anerkannte Regel der Technik sein, doch seien sie durchaus widerlegbar – etwa dann, wenn es Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Norm veraltet sei. Zwar sei das Warmdach zum Zeitpunkt der Abnahme im Jahr 2010 noch nach DIN zulässig gewesen, es galt jedoch schon seit längerer Zeit in der Fachwelt als mindestens umstritten. So sah das Gericht ein Mitverschulden des Auftraggebers, der per Gutachten eine solche Konstruktion vorgegeben habe. Letztendlich musste der Unternehmer im Rahmen eines Vergleichs rund ein Drittel der geforderten Summe zahlen (Oberlandesgericht Rostock, Beschluss vom 23.09.2020, Az. 4 U 86/19).
Aufgrund einer Leseranmerkung ergänzen wir zur Klarstellung, dass Gegenstand des Verfahrens ein nicht belüftetes Dach war, bei dem sich Holz oder Holzwerkstoffe zwischen Dachabdichtung und diffusionshemmender Schicht befinden. Die Ausführungen des Oberlandesgerichts Rostock und des Gerichtssachverständigen beziehen sich ausschließlich auf diese Dachkonstruktion und enthalten keine Aussage zur technischen Beurteilung und Anerkennung anderer unbelüfteter Warmdachkonstruktionen.
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