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Haftung - Abweichen von der Baugenehmigung: Wann ist ein Planer enthaftet?

Entscheidet sich ein Bauherr gegen eine Wasserhaltung und für eine erhöhte Gründung, mit der Folge einer von der Baugenehmigung abweichenden Gebäudehöhe, reicht diese Billigung nicht aus, um den Architekten von der Haftung zu befreien. So sieht es das Landgericht Darmstadt.

Der Fall: Zu hohes Gebäude

Beim Bau eines Wohnhauses stößt der Bagger beim Ausheben der Grube auf Grundwasser. Darüber wird der Bauherr in einem Treffen in Abwesenheit des Architekten informiert, und auch dass eine teure Wasserhaltung nötig sei. Der Bauherr entscheidet sich gegen eine Wasserhaltung und für eine Erhöhung der Gründung um 20 Zentimeter. Von dieser Entscheidung erfährt der Architekt, unternimmt aber keine weiteren Schritte. Später wird das Gebäude von der Bauaufsicht aufgrund seiner Höhe beanstandet und die Eintragung einer Baulast auf dem Nachbargrundstück verlangt.

Das Urteil

Beim anschließenden Gerichtsverfahren am Landgericht Darmstadt ging es um die Haftung des Architekten. Obwohl sich Bauherr und Planer zum Zeitpunkt der fraglichen Entscheidung bereits zerstritten hatten, war unstreitig, dass der Architekt davon Kenntnis gehabt hatte. In seiner Untätigkeit sah das Gericht eine Verletzung der Aufklärungspflicht, der Architekt hätte den Bauherrn über die Folgen einer von der Baugenehmigung abweichenden Ausführung informieren müssen (Landgericht Darmstadt, Urteil vom 15.02.2023, Az. 11 O 130/19).

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