Gute Absicherung zahlt sich aus
Zeiten ändern sich: Setzen Sie bei Ihren Versicherungen auf einen zuverlässigen Partner mit modernen Versicherungslösungen. Bild: @Pasanheco envato.com
Die stetigen Weiterentwicklungen in sämtlichen Branchen haben auch erhebliche Auswirkungen auf die Planungen von Gebäuden. Ein Versicherungspartner, der auf aktuelle Trends reagiert, ist für Architekten und Ingenieure im Schadensfall ein großer Vorteil.
Entwicklungen in der Automobilindustrie haben beispielsweise Auswirkungen auf die Abmessungen von Stellplätzen sowie Garagen- und Tiefgaragenzufahrten. War der VW Golf 1978 im Schnitt 1,63 Meter breit und 3,83 Meter lang, so liegen die Maße des aktuellen Modells bei 1,79 mal 4,28 Meter. Insbesondere der Trend zu immer größeren Fahrzeugen, wie zum Beispiel Sport Utility Vehicles (SUV) führt bei Baumaßnahmen häufig zu Problemen mit Garagen-/ Tiefgaragenzufahrten und Stellplatzanforderungen.
Ein Schadensfall aus der Praxis:
Der Architekt hatte den Auftrag, für einen Bauherrn ein Mehrfamilienhaus mit Tiefgarage zu planen. Nach der Fertigstellung beanstandeten die Erwerber, dass die Tiefgaragenzufahrt nur schwer bzw. gar nicht befahrbar sei. Ein Gutachter stellte fest, dass der notwendige Fahrradius nicht ausreichend dimensioniert war. Bei der nachträglichen Übertragung der theoretisch erforderlichen Fahrbahngasse in die Planunterlagen zeigten sich an mehreren Stellen Überschneidungen mit den Wänden des Gebäudes.
Die Konsequenzen
Der Versicherungsnehmer (der Architekt) wandte zunächst ein, die fehlerhafte Ausführung habe dem Statiker und auch dem ausführenden Unternehmer auffallen müssen. Mit diesen Argumenten konnte er jedoch nicht durchdringen, da seine fehlerhafte Planung Ursache des Schadens blieb. Auch seine Einwände, es habe nicht ausreichend Platz zur Verfügung gestanden, blieben unbeachtlich, da er den Bauherrn eindringlich auf die Problematik hätte hinweisen und Lösungen suchen müssen. Die Erwerber drohten schließlich mit der Rückabwicklung der Kaufverträge – ein erheblicher Schaden für den Architekten.
Zuverlässige Vermittlung
Der Versicherungspartner konnte schließlich mit den Eigentümern verhandeln, dass zwei von ihnen gegen eine Abfindung und die Errichtung eines Stellplatzes vor dem Gebäude auf ihren Tiefgaragenstellplatz verzichten. Dadurch entstand eine größere Fläche für weniger Autos und die erforderliche Fahrbahngassenbreite konnte erreicht werden. Die übrigen Tiefgaragennutzer können diese nun problemlos befahren und ihre Fahrzeuge auf den verbliebenen Tiefgaragenstellplätzen parken.
Nutzerverhalten einplanen
Die Planer sollten stets die steigenden Anforderungen der Nutzer im Auge behalten und diese schon in der Zielfindungsphase prüfen. Denn ob der Stellplatz entsprechend den Vorschriften der einschlägigen Garagen- und Stellplatzverordnung errichtet wurde, ist für die Beurteilung der Mangelhaftigkeit nicht unbedingt von Belang. So hat das Oberlandesgericht Braunschweig in einer Entscheidung zu einem Bauträgerhaftpflichtfall klargestellt, dass in einer hochpreisigen Wohnanlage mit entsprechenden Fahrzeugen mindestens der oberen Mittelklasse gerechnet werden muss. Die zugehörigen Tiefgaragen-Stellplätze müssen in zumutbarer Weise befahrbar sein. Da dies nicht der Fall war, weil der Nutzer bis zu seinem Stellplatz fast 60 Meter weit hätte rückwärts fahren müssen, sprach das Oberlandesgericht den betroffenen Erwerbern einen Minderungsanspruch in Höhe von 2/3 des Stellplatz-Kaufpreises zu. (OLG Braunschweig, Urteil vom 20.06.2019 – 8 U 62/18)
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