Büroalltag - Weiterbeschäftigung nach Erreichen der Regelaltersgrenze – So können Sie gute Fachkräfte befristet halten
Wer qualifizierte Mitarbeiter vor dem „Ruhestand“ retten und sich deren Potential auf Zeit erhalten will, hat jetzt die Möglichkeit befristeter Weiterbeschäftigung. Dafür gibt es mit § 42 S. 3 Sozialgesetzbuch (SGB) VI den dafür notwendigen gesetzlichen Sachgrund.
Ist die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Erreichen der Regelaltersgrenze vertraglich vereinbart, können die Vertragspartner jene zur Zeit des noch bestehenden Arbeitsverhältnisses – spätestens am letzten Arbeitstag –hinausschieben. Wiederholungen sind dabei ggf. möglich. Ungeachtet von Feiertagen oder Wochenenden ist das Arbeitsverhältnis unmittelbar im Anschluss an das Erlischen des ursprünglichen Arbeitsvertrags fortzusetzen. Sollten Sie Anpassungen der Arbeitsbedingungen vornehmen wollen, würde dies der Schließung eines neuen Vertrags entsprechen und die Befristung wäre damit unwirksam. Passen Sie die Bedingungen also ggf. erst nach Beginn der Weiterbeschäftigung an. Die schriftlich fixierte Vereinbarung über die befristete Weiterbeschäftigung muss von beiden Vertragspartnern unterschrieben werden.
Planungsbüros, welche die Voraussetzungen nach § 41 S. 3 SGB VI nicht erfüllen, können vor dem Gesetzgeber mit Kreativität punkten. Sie können bspw. einen Mitarbeiter im Rentenalter befristet weiterbeschäftigen, wenn dies der Einarbeitung eines neuen Mitarbeiters dienlich ist.
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