Büroalltag - Bitte recht freundlich
Verhält sich ein Arbeitnehmer Kunden gegenüber unfreundlich, muss er unter Umständen mit einer schriftlichen Abmahnung rechnen, die Bestandteil der Personalakte bleibt. So entschied das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein mit einem Urteil vom 20. Mai 2014 (Az.: 2 Sa 17/14). Eine Revision zum Bundesarbeitsgericht wurde nicht zugelassen.
Was war passiert?
Ein angestellter Ausbildungsberater, dem die Betreuung angehender Meister oblag, hatte die per E-Mail gestellte Frage eines Lehrgangsteilnehmers schroff beantwortet und seine Unfreundlichkeit in einer Folge E-Mail sogar bewusst untermauert. Daraufhin erhielt er von seinem Arbeitgeber eine schriftliche Abmahnung. Der Mitarbeiter ging vor das Arbeitsgericht und verlangte, die Abmahnung aus der Personalakte zu entfernen, da der Grad seiner Verfehlung eine solche nicht rechtfertige.
Das Urteil:
Das Arbeits- und das Landesarbeitsgericht wiesen die Klage zurück, da sie keine der Kriterien erfüllt sahen, die für eine Entfernung aus der Akte gesprochen hätten. Insbesondere stuften sie die Abmahnung nicht als unverhältnismäßig ein, denn die Kommunikation mit den Kunden des Arbeitgebers gehöre zu den Aufgaben eines Beschäftigten. Insbesondere die Unfreundlichkeit in Folge rechtfertige eine Abmahnung.
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