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Berufsrecht - Nur Bauleiter sind Bauleiter!

Wer als Gefälligkeit gegenüber einem nicht bei der Ingenieurbaukammer eingetragenen Kollegen einen Standsicherheitsnachweis unterzeichnet, ohne als Bauleiter beauftragt zu sein, verstößt gegen die Landesbauordnung und das Berufsrecht. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf verhängt eine Geldbuße.

Der Fall: Nachweis unberechtigt ausgestellt

Ein Tragwerksplaner erweist einem Kollegen, der selbst nicht bei der Kammer eingetragen ist, einen Gefallen, indem er einen von diesem gefertigten Standsicherheitsnachweis unterzeichnet und stempelt. Jedoch dürfen laut Baukammergesetz nur Entwürfe und Bauvorlagen unterzeichnet werden, die vom Unterzeichner selbst oder unter seiner Leitung gefertigt werden.

Das Urteil

Da der Planer jedoch weder als Bauleiter beauftragt noch tätig gewesen war, hätte er keinerlei rechtlich abgesicherte Möglichkeit der Einflussnahme auf das Produkt gehabt. Da ihm ferner das Baukammergesetz bekannt sein müsse, habe er schuldhaft gehandelt. So wurde in einem berufsrechtlichen Verfahren eine Geldbuße von 1.000 Euro verhängt. (Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 01.10.2024, Az. 36 K 6711/24).

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Natalia Kwasigroch

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