Beratungsleistung - Gründungsarbeiten betreffen Nachbarn: Was müssen Planer leisten?
Gleiches Urteil, anderes Thema: Im bereits beschriebenen Fall des beschädigten Nachbarhauses befasste sich das Oberlandesgericht Braunschweig auch damit, welche Pflichten ein Architekt in puncto Beratung seines Bauherrn zu nachbarschaftlichen Belangen hat.
Folgen der Entscheidung
Als Konsequenz aus dem Urteil zu den Gründungsschäden am Nachbarhaus ergeben sich einerseits für ausführende Unternehmen verschiedene Befreiungen von Verantwortung. So sind sie weder für Baugrunduntersuchungen noch statische Planungen verantwortlich und müssen diese auch nicht überprüfen. Ferner entsteht bei einem Werkvertrag über Gründungsarbeiten zwischen Bauunternehmer und Grundstückseigentümer keine Schutzwirkung zugunsten des Nachbarn.
Folgen für die Planer
Eine vergleichbare Sicherheit gilt aber auch für die Planer. Ohne ausdrückliche Beauftragung haben sie keine nachbarrechtlichen Zuständigkeiten. Jedoch gelten Beratungspflichten: Sobald Erkenntnisse über die Betroffenheit nachbarrechtlicher Belange vorliegen – wie im vorliegenden Fall eine an der Grenze angeordnete Bohrpfahlwand – sollte der Bauherr darauf hingewiesen werden. Zwar können Architekten keine Rechtsfragen bearbeiten, jedoch ist es ihre Aufgabe, zu klären, welche Konstruktionen möglich und zulässig sind (Oberlandesgericht Braunschweig, Urteil vom 03.02.2021, Az. 8 U 67/20).
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