Baurecht - Der „erdrückend rücksichtslose“ Zaun
Bei einem Nachbarschaftsstreit wehrte sich eine Anwohnerin gegen einen Sichtschutzzaun und brachte auch die örtlichen Bauvorschriften in Spiel. Dennoch unterlag sie mit ihrem Anliegen vor dem Verwaltungsgerichtshof Bayern.
Der Fall: Für zu hoch befundener Zaun
Eine Anwohnerin fühlte sich durch einen neu errichteten Zaun ihrer Nachbarn gestört. So würde das 1,60 Meter hohe Bauwerk gegen die örtliche Vorgabe einer Höhe von 1,20 bis 1,25 Meter verstoßen. Weiterhin verstoße der Zaun gegen das Rücksichtnahmegebot, stelle für sie beim Ausfahren aus dem Grundstück auf die Straße ein Sicherheitsrisiko dar und habe überdies eine erdrückende Wirkung. Dennoch hatten die Erbauer des Zauns eine Befreiung von den Festsetzungen des örtlichen Bebauungsplans erhalten. Dagegen klagte die Frau.
Das Urteil
Der daraus resultierende Rechtsstreit zog sich vom Verwaltungsgericht Ansbach bis zum Verwaltungsgerichtshof Bayern, der jedoch letztinstanzlich das Ansinnen der Klägerin ablehnte. So befand das Gericht, dass die Befreiung zugunsten der Zaun-Erbauer keine dritt schützenden Festsetzungen des Bebauungsplans betreffe. Die Festsetzungen dienten allein der Gestaltung des Ortsbilds. Ferner bestätigte der Verwaltungsgerichtshof die Einschätzung der ersten Instanz, dass der – übrigens nicht einmal direkt an der Grundstücksgrenze, sondern einen Meter davon entfernt verlaufende – Zaun weder eine Gefährdungssituation erzeuge, noch eine erdrückende Wirkung entfalte (Verwaltungsgerichtshof Bayern, Beschluss vom 27.07.2022, Az. 19 ZB 22.376).
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