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Bauherr verlangt Pläne – nach fünf Jahren!

Ein Bauherr verlangt nach fast fünf Jahren Nutzung eines Gebäudes von seinem beauftragten Tragwerksplaner – unter anderem – die Herausgabe der dazugehörigen Unterlagen, was seinerzeit vereinbart aber nicht erfolgt war. Zu Recht? Der Bundesgerichtshof verneint.

Der Fall: Späte Wünsche eines Bauherrn

Ein Bauherr verklagte seinen damaligen Tragwerksplaner im Rahmen von Gewährleistungsansprüchen. Dabei verlangte er auch die Herausgabe von Plänen, schließlich sei seinerzeit die Lieferung der „zuletzt aktuellen Planung“ vereinbart worden, aber nicht erfolgt. Dabei – so seine Begründung – benötige er die Pläne für sein Gebäudemanagement.

Das Urteil

Das Oberlandesgericht München und letztendlich auch der Bundesgerichtshof hielten diese Begründung für wenig überzeugend. Schließlich habe der Bauherr sein Gebäude auch ohne die strittigen Pläne nutzen und betreiben können. Auch andere Gründe, warum der Bauherr in einem schutzwürdigen Interesse verletzt worden sei, vermochten sie nicht zu erkennen. Im Gegenteil dazu sei die Lieferung der verlangten Pläne für den Planer mit erheblichem Aufwand behaftet – und darum ihrerseits schutzwürdig (OLG München, Urteil vom 16.05.2023, Az. 9 U 1801/21 Bau; BGH, Beschluss vom 25.10.2023, Az. VII ZR 137/23).

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