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Aus Alt mach Neu – und alles ist vorbei!

 

Der Fall

Ein Architekt erhielt von einem Bauherrn den Auftrag für die Sanierung eines im Außenbereich gelegenen Gebäudes. Die Behörde genehmigte eine auf die notwendigen Arbeiten begrenzte Sanierung „von Wand zu Wand“.

Als der Architekt nach Beginn der Sanierungsarbeiten zur Baustelle kam, war das gesamte Gebäude nahezu vollständig abgebrochen, weil der Abbruchunternehmer die Gebäudesubstanz für nicht mehr sanierungsfähig hielt. Mit dem Abbruch war der Bestandsschutz für das alte Gebäude erloschen. Gleichwohl wurde an gleicher Stelle ein neues Haus errichtet. Als die Behörde davon erfuhr, wurde der Rückbau des bereits über den Rohbau hinaus neu errichteten Gebäudes angeordnet. Der Bauherr nahm die Rückbauverfügung widerspruchslos hin und ließ den Neubau entfernen. Damit hatte der Bauherr nicht nur das bisherige Gebäude verloren; auch seine Investitionen in das neue Gebäude waren vergebens. 

Wie konnte die Versicherung helfen?

In einem anschließend vom Bauherrn gegen den Architekten und den Unternehmer eingeleiteten gerichtlichen Verfahren wurde sowohl über die Höhe des Schadens als auch über die Verantwortlichkeiten gestritten. Der Versicherer des Architekten erteilte Kostendeckungsschutz für die Abwehr der gegen den Architekten gerichteten Klage. Bei Gericht konnte schließlich ein Vergleich erreicht werden, an dem sich der Versicherer für den Architekten mit einem Betrag von 65.000 € beteiligte. Dabei wurde zu Lasten des Bauherrn berücksichtigt, dass dieser sich nicht gegen die Rückbauverfügung der Behörde gewehrt hatte. So war unklar geblieben, ob die Entscheidung der Behörde überhaupt rechtens und der Neubau nicht doch hätte bestehen bleiben dürfen. Der Unternehmer beteiligte sich an den Abrisskosten. Dem Architekten hingegen hätte klar sein müssen, dass mit dem vollständigen Abbruch des Altgebäudes der Bestandsschutz erlischt und vor Beginn des Neubaus eine Genehmigung hätte eingeholt werden müssen. 

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