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Architekten- / Ingenieurverträge: Neue Stolpersteine aus Brüssel.

Am 13.6.2014 ist das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrichtlinie in Kraft getreten, mit dem u.a. Änderungen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) sowie im Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) vorgenommen wurden.

Das Gesetz trifft insbesondere bei Verträgen zwischen Unternehmen und Verbrauchern Regelungen zu vorvertraglichen Informationspflichten sowie zum Widerrufsrecht. Damit hat der deutsche Gesetzgeber Vorgaben einer europäischen Richtlinie zum Verbraucherschutz umgesetzt.

Unternehmer:

Da selbständige Architekten / Ingenieure bei Erbringung ihrer berufsspezifischen Leistungen als Unternehmer im Sinne des § 14 BGB gelten, müssen sie bei einem Vertragsschluss mit Verbrauchern die neuen Regelungen beachten.

Verbraucher:

Als Verbraucher gilt nach § 13 BGB jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugrechnet werden können. Darunter fallen beispielsweise private Bauherrn, die für sich ein Einfamilienhaus errichten lassen wollen.

Informationen:

Beabsichtigt z.B. ein Architekt / Ingenieur den Abschluss eines Vertrages mit einem Verbraucher, so ist er gesetzlich nunmehr dazu verpflichtet, diesem vor Vertragsabschluss in klarer und verständlicher Weise bestimmte Informationen zu erteilen.

Für alle Verbraucherverträge gelten generelle Informationspflichten, die der Gesetzgeber in Artikel 246 EGBGB geregelt hat (siehe unten I.).

Widerrufsbelehrung:

Darüber hinaus hat der Gesetzgeber weitergehende Informationspflichten und ein Widerrufsrecht für besondere Vertriebsformen (z.B. außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verbraucherverträge sowie Fernabsatzverträge) geregelt. Hier sind weitergehende Informationen nach Artikel 246 a § 1 EGBGB (siehe II.) zu erteilen und über die Widerrufsmöglichkeit nach § 312 g BGB (siehe III.) zu belehren.

Formalien und Rechtsfolgen:

Neben den Informationen und der Widerrufsbelehrung sind bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verbraucherverträge sowie Fernabsatzverträgen weitere Formalien zu berücksichtigen (siehe IV.). Mögliche Rechtsfolgen unrichtiger oder unterlassener Belehrungen sind unter V. dargestellt.

 

  •                                  I. Generelle Informationen, die bei Verbraucherverträgen gem. Artikel                                        246 EGBGB erteilt werden müssen, sind insbesondere:
  • • die wesentlichen Eigenschaften der Dienstleistung (die konkret angebotenen Architekten- / Ingenieurleistungen),
  • •Angaben zur  Identität des Unternehmers (z.B. Name des Architektur- / Ingenieurbüros, bei Gesellschaften mit Angabe der Rechtsform; Anschrift der Niederlassung ; Telefonnummer),
  • •den Gesamtpreis der Dienstleistungen oder die Art der Preisberechnung (z. B. Berechnung nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI), soweit diese Anwendung findet) mitsamt Nebenkosten, ggf. die Zahlungs- und Leistungsbedingungen sowie Termine.

 

                               II.   Weitergehende Informationen, die bei außerhalb von
                                      Geschäftsräumen geschlossenen Verbraucherverträgen und
                                      Fernabsatzverträgen gem. Artikel 246 a § 1 EGBGB erteilt
                                      werden müssen, sind insbesondere:

 

  • • ggf. Telefaxnummer und E-Mail-Adresse als zusätzliche Angaben zur Identität des Unternehmers,
  • • Sicherheiten, die der Architekt / Ingenieur zur Absicherung des Honorars verlangen kann (z.B. Sicherungshypothek an dem Baugrundstück des Verbrauchers gem. § 648 BGB),
  • • Hinweis, dass der Verbraucher ein außergerichtliches Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren, dem der Architekt / Ingenieur unterworfen ist, nutzen kann, und dessen Zugangsvoraussetzungen (z.B. Schlichtungsverfahren).

Wichtige Hinweise:

Formalien

Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verbraucherverträgen muss der Architekt / Ingenieur dem Verbraucher die Informationen auf Papier zur Verfügung stellen. Nur wenn der Verbraucher zustimmt, können die Informationen auch auf einem anderen dauerhaften Datenträger (z.B. E- Mail, Computerfax; nicht ausreichend: Homepage) zur Verfügung gestellt werden.

Bei Fernabsatzverträgen muss der Unternehmer dem Verbraucher die Informationen in einer den benutzten Fernkommunikationsmitteln angepassten Weise zur Verfügung stellen.

Achtung:

Gem. § 312 d Abs. 1 Satz 2 BGB werden bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verbraucherverträgen und Fernabsatzverträgen die in Erfüllung der Informationspflicht gemachten Angaben des Architekten/Ingenieurs Vertragsinhalt. Prüfen Sie daher sorgfältig, ob Ihre Angaben (z.B. Terminangaben, Preis der Dienstleistung) auf das konkrete Projekt bezogen zutreffend sind. Dadurch sparen Sie sich die vom Gesetz eingeräumte Möglichkeit einer abweichenden Vereinbarung.

 

 

                              III. Widerrufsbelehrung bei außerhalb von Geschäftsräumen
                                     geschlossenen Verbraucherverträgen und Fernabsatzverträgen
                                     nach Artikel 246 a § 1 Abs. 2 EGBGB

Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verbraucherverträgen und Fernabsatzverträgen muss der Architekt / Ingenieur den Verbraucher über

·         • ein 14- tägiges Widerrufsrecht,

·         • die Widerrufsbedingungen,

·         • das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts nach § 355 Abs. 1 BGB,

·         • das Musterwiderrufsformular in der Anlage 2 zu Artikel 246 a EGBGB,

·         • sowie den Anspruch auf Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachten Leistungen
             gem. § 357 Abs. 8 BGB

informieren.

Serviceleistung der AIA AG:

Für Kunden der AIA AG stehen auf der Homepage der AIA im Service- Center bei den Musterverträgen eine Widerrufsbelehrung  sowie ein Widerrufsformular als Muster zur Verfügung. Mit diesem Link gelangen Sie direkt zum Login- Bereich der Musterverträge. Nach erfolgtem Login finden Sie die Dokumente im Downloadbereich am Ende der Tabelle.

Unterbleibt eine Widerrufsbelehrung  kann der Verbraucher den Vertrag zwölf Monate zzgl. 14 Tage lang widerrufen. Im schlimmsten Fall hat der Architekt / Ingenieur keinen Anspruch auf Honorar für die bis dahin erbrachten Leistungen.

Der Architekt / Ingenieur sollte darauf achten, dass er vor Ablauf der Widerrufsfrist erst mit den Leistungen beginnt, wenn der Verbraucher ihn in Kenntnis der Widerrufsbelehrung zur Leistungserbringung ausdrücklich schriftlich (mittels eines dauerhaften Datenträgers) aufgefordert hat, da dem Architekten / Ingenieur andernfalls im Fall eines Widerrufs kein Honorar für die bereits erbrachten Leistungen zusteht.

Empfehlung:

Zur Vermeidung der mit dem Widerrufsrecht verbundenen Nachteile sollten die Verträge mit dem Verbraucher in den eigenen Büroräumen geschlossen werden.

 

                             IV.            Formalien nach Vertragsunterzeichnung

Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verbraucherverträgen ist der Architekt / Ingenieur verpflichtet, dem Verbraucher alsbald nach Vertragsschluss auf Papier ein unterzeichnetes Exemplar des Vertrags oder eine Bestätigung zur Verfügung stellen, in der der Vertragsinhalt wiedergegeben ist. Mit Zustimmung des Verbrauchers kann ein anderer dauerhafter Datenträger (z.B. E-Mail, Fax) verwendet werden.

 

                              V.            Folgen fehlender Information und Belehrung

Im Streitfall muss der Architekt / Ingenieur beweisen, dass er den Verbraucher umfassend informiert hat.  Zu Beweiszwecken sollten sich der Architekt / Ingenieur den Erhalt dieser Informationen durch die Unterschrift des Verbrauchers bestätigen lassen. Gelingt dem Architekten / Ingenieur der Nachweis nicht, kann dies erheblich Konsequenzen haben.

Bei Verletzung der Informationspflichten kann dem Verbraucher ein Schadensersatzanspruch zustehen. Die unterbliebene oder nicht ordnungsgemäße Information und Widerrufsbelehrung  gegenüber dem Verbraucher dürfte zudem einen wettbewerbsrechtlichen Verstoß darstellen, der wettbewerbsrechtliche Abmahnungen zur Folge haben kann.

Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verbraucherverträgen und Fernabsatzverträgen kann der Architekt / Ingenieur Nebenkosten nur verlangen, soweit er den Verbraucher über diese Kosten vorvertraglich informiert hat (§ 312 e BGB).

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