EuGH Urteil HOAI
HOAI-Preisrecht ohne Relevanz für die Berufshaftpflichtversicherung der AIA AG
„Prämien bei der AIA AG werden seit jeher nach der gemeldeten Honorarsumme berechnet. Für dieses Versicherungsmodell bestand und besteht uneingeschränkter Versicherungsschutz.“ - Dipl.-Kfm. Thomas Kowalke, Vorstandsvorsitzender der AIA AG zum EuGH Urteil HOAI.
Trotz anders lautender Darstellung eines Mitbewerbers ist es auch bei der AIA AG langjährige gelebte Praxis, Versicherungsprämien ausschließlich nach den gemeldeten Honorarsummen zu berechnen. Wie ein Versicherer mit seinem Kunden abrechnet, spielte und spielt für die Prämienberechnung und die Versicherungsleistung in einem Tarif der über die AIA AG vermittelten Berufshaftpflichtversicherungen, nie eine Rolle.
Bestands- und Neukunden der AIA AG können sicher sein, dass sie schon immer zu besten Bedingungen abgesichert sind.
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