Haftung - Planung allein macht das Grundstück nicht wertvoller!
Eine Bauhandwerkersicherungshypothek kann in manchen Fällen der Risikominderung für Bauunternehmer oder Planer dienen. Jedoch ist dafür eine Wertsteigerung des Grundstücks eine unabdingbare Voraussetzung. Das OLG Celle bleibt hier streng.
Der Fall: Bauherr verweigert Zahlung
Ein Grundstückseigentümer wollte ein bestehendes Gebäude sanieren und erweitern. Für dieses Projekt erbrachte ein planender Unternehmer verschiedene Planungsleistungen, erstellte Bauvorlagen und beantragte eine Baugenehmigung. Außerdem erwirkte er die nachbarschaftliche Zustimmung und stellte den nötigen Entwässerungsantrag, der ebenfalls bewilligt wurde. Konkrete Bauarbeiten am Grundstück wurden nicht begonnen. Über diese Leistungen stellte er eine Rechnung von rund 63.000 Euro, deren Zahlung der Eigentümer verweigerte – er habe dafür keinen Auftrag gegeben. Daraufhin versuchte der Unternehmer per Eilantrag eine Bauhandwerkersicherungshypothek eintragen zu lassen.
Das Urteil
Doch das LG Hannover und später auch das OLG Celle lehnten dies ab. Die Begründung: Die nötigen Voraussetzungen des § 650 e BGB sind nicht erfüllt. Zwar ist grundsätzlich auch für Architekten eine solche Hypothekeneintragung möglich, jedoch muss dazu eine sich im Bauwerk verkörpernde Leistung vorliegen, die zu einer Wertsteigerung des Grundstücks führt. Im Falle eines planenden Architekten hat dies zur Folge, dass mindestens Ausschachtungsarbeiten begonnen haben müssen. Denn im Sinne einer Hypothekeneintragung stellen Planungen und erhaltene Baugenehmigungen keine Wertsteigerung dar (OLG Celle, Urteil vom 06.02.2020, Az. 14 U 160/19).
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