Abrechnung - Vorzeitiges Projektende: Wie wird nun das Honorar abgerechnet?
Stark gestiegene Baukosten haben den Bauherren in die Knie gezwungen – Abbruch und vorzeitige Vertragskündigung sind die Folgen. Nun geht es für die Planer darum, Leistungen schlüssig und prüffähig abzurechnen. Einige Hinweise.
Teilleistungstabellen als sinnvolles Mittel
In einem Rechtsstreit, der bis zum BGH ging, wurden Teilleistungstabellen (etwa nach Siemon) als ein probates Mittel angesehen. Mit diesem Werkzeug lassen sich erbrachte und nicht erbrachte Grundleistungen einer LPH voneinander schlüssig trennen. Dies gilt jedoch nur, wenn die Grundleistungen als Leistungsbestandteile vertraglich vereinbart waren.
Sonderfall: Anteilig erbrachte Leistungen
Etwas schwieriger wird es, wenn einzelne Teilleistungen nur anteilig erbracht wurden – etwa, wenn in LPH 5 noch nicht alle Bauteile zeichnerisch dargestellt sind oder in LPH 6 noch nicht von allen Gewerken die Ausschreibungsunterlagen erarbeitet wurden. Hier empfiehlt es sich, die jeweiligen Teilleistungen für sich zu bewerten und dann alle zwingend anteilig zu berechnenden Teilleistungen nachvollziehbar zu gliedern. So ließen sich etwa in LPH 6 oder 7 Kostenanteile im Gewerkekostenverhältnis bilden oder in der LPH 8 eine aufwands- oder zeitbezogene Anteilsberechnung der Bauüberwachung in Relation zum geplanten Bauablauf erstellen.
Grundsätzlich gilt, dass die Prüffähigkeit der Rechnung oberstes Gebot sein sollte. Wenn sich einzelne Teilleistungen nicht sachgerecht abrechnen lassen, sollte gegebenenfalls erwogen werden, diese nicht zu berechnen. Planer sollten hier mit Bedacht agieren.
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