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Die Corona-Pandemie: Auswirkungen auf Architekten und Ingenieure

Handlungsempfehlungen

Die Corona-Pandemie lähmt die Wirtschaft in vielen Bereichen. Es kommt zu Lieferengpässen, Preissteigerungen, Arbeitsausfällen usw. . Davon betroffen ist auch die Bauwirtschaft. Was sollten Architekten / Ingenieure nun unbedingt beachten?

Die Auswirkungen auf laufende Projekte können vielfältig sein:

Liquiditätsengpässe von Auftraggebern

Schwierigkeiten bei Materiallieferungen für die Baustelle

Abreise von ausländischen Arbeitskräften aus Angst vor Grenzschließungen

Quarantänemaßnahmen für Arbeitskräfte 

Abriegelung ganzer Gebiete

usw.

In der Folge kann es zur teilweisen oder vollständigen Stilllegung von Baustellen kommen. 

Eine Verzögerung der Auftragserfüllung oder gar der Stillstand der Baustelle könnten Forderungen aufgrund Nichteinhaltung von Fristen und Terminen sowie Erhöhungen von Baukosten und Ausfallschäden nach sich ziehen. Auch Vertragsstrafen könnten auf diese Weise in den Focus der Geltendmachung von Ansprüchen rücken.

Zwar spricht vieles dafür, dass es sich bei der Corona-Pandemie um einen Fall höherer Gewalt handeln könnte, so dass Architekten und Ingenieuren kein Verschulden für Schäden vorgeworfen werden könnte, die aus der Corona-Pandemie resultieren. Gleichwohl kommt es auf den Einzelfall an. Höhere Gewalt wird allgemein als ein von außen einwirkendes, keinen betrieblichen Zusammenhang aufweisendes, auch durch äußerste vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht abwendbares Ereignis definiert. So dürfte z. Bsp. bei Lieferengpässen nur dann „höhere Gewalt“ vorliegen, wenn das benötigte Material nicht lieferbar ist, weil der leere Lagerbestand nachweisbar auf das Virus zurückzuführen ist (höhere Gewalt) und nicht etwa auf einer mangelhaften Planung bzw. nicht ausreichenden Bestellungen beruht (Verschulden des Auftragnehmers). Des Weiteren ist Vorsicht geboten, wenn Materialien doch noch – wenn auch zu einem viel höheren Preis – beschafft werden können. Auch kann die Frage, ob „höhere Gewalt“ vorliegt, davon abhängen, ob z. Bsp. die Einstellung der Arbeit auf einer behördlichen Quarantäne-Anordnung beruht oder einer vorsichtshalber freiwillig gewählten Einschränkung.

Architekten und Ingenieure sollten daher dem Auftraggeber ihre grundsätzliche Leistungsbereitschaft (soweit tatsächlich möglich) anbieten und insbesondere Beratungspflichten gegenüber dem Auftraggeber erfüllen. 

Auch sollten sie ihre Auftraggeber umgehend schriftlich auf die tatsächlichen Beeinträchtigungen des Projekts und soweit möglich auch auf die daraus resultierenden Folgen (Verzögerungen, Kostensteigerungen, Beauftragung anderer Firmen, etc.) hinweisen. Dazu gehören auch Behinderungen der eigenen Leistung durch die Corona-Pandemie. Sobald sich die Situation wieder normalisiert, sollten sie den Auftraggeber ferner darüber informieren, wann die Arbeiten – ganz oder teilweise – voraussichtlich wieder aufgenommen werden können. 

Bei einem (vollständigen oder teilweisen) Stillstand einer Baustelle empfehlen wir ferner dringend für eine Absicherung der Baustelle z.B. gegen Vandalismus, Witterungseinflüsse u.Ä. zu sorgen. Architekten / Ingenieure sollten die Auftraggeber auf die notwendigen Maßnahmen hinweisen und in Absprache mit dem Auftraggeber durch die zuständigen Firmen veranlassen. Auch dies sollte schriftlich kommuniziert und dokumentiert werden.

Ob die Folgen der Corona-Pandemie zu einer Vertragskündigung durch den Auftraggeber oder Auftragnehmer berechtigen, lässt sich pauschal nicht beantworten. Die einschlägigen Vorschriften des BGB und der VOB/B sehen zwar ein außerordentliches Kündigungsrecht für den Fall der Unzumutbarkeit der Fortführung des Vertragsverhältnisses vor. Die Frage der Zumutbarkeit ist jedoch im jeweiligen Einzelfall zu prüfen. Daher sollte auch nicht voreilig eine außerordentliche Kündigung ausgesprochen werden, denn diese könnte bei Unwirksamkeit in eine ordentliche Kündigung mit dann nachteiligen Folgen umgedeutet werden.

Grundsätzlich gilt jedoch für derartige Auseinandersetzungen mit dem Auftraggeber: Suchen Sie das gemeinsame Gespräch mit dem Ziel einer für alle Beteiligten akzeptablen Lösung. Im Zweifelsfall bleibt nur der Gang zu einem Rechtsanwalt.

Hinweise zu arbeitsrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie finden Sie z. Bsp. auf der Website des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales sowie auf der Website der Bundesarchitektenkammer

Bleiben Sie gesund!

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