Verkehr - Nur Geduld! Eigene Vollkaskoversicherung nicht vorschnell aktivieren
Wer als Unfallopfer nicht auf die Regulierungsbereitschaft der gegnerischen Versicherung wartet, sondern die eigene Vollkaskoversicherung nutzt, kann anschließend keine Rückstufungsschäden geltend machen. Das Amtsgericht Ansbach mahnt zum Abwarten.
Ersatz für Rückstufung verlangt
Eine Frau hatte einen Verkehrsunfall, dessen Schuld unstreitig beim Unfallgegner lag. Als die Versicherung des Schadenverursachers die Frau drei Wochen später anschrieb, um den Schaden abzuwickeln, teilte die Frau der Versicherung mit, sie habe die Abrechnung des Unfalls schon über die eigene Vollkaskoversicherung abgewickelt. Ihre Begründung: Die gegnerische Versicherung habe zu langsam reagiert und sie sei auf das Geld angewiesen gewesen. Nun verlangte die Frau von der Versicherung per Klage einen Ausgleich für den Rückstufungsschaden, der sich in die Zukunft gerechnet auf über 1.900 Euro belaufe.
Das Urteil
Das Amtsgericht Ansbach wies dieses Ansinnen zurück. Nach Ansicht des Gerichts habe die Frau nicht hinreichend abgewartet und vorschnell die eigene Versicherung bemüht. Dies verstoße gegen die Pflicht, den Schaden gering zu halten. Ferner habe sie nicht beweisen können, dass sie auf das Geld angewiesen war. Das Landgericht bestätigte das Urteil später (Amtsgericht Ansbach, Urteil vom 24.11.2017, Az. 4 C 987/17).
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