Praxis - Auftraggeber ruft keine Leistungen mehr ab – gilt das als freie Kündigung?
Allein die Tatsache, dass ein Bauherr keine weiteren Planungsleistungen beim Architekten mehr abruft, lässt noch nicht auf eine freie Kündigung schließen. Letzterer hingegen kann daraufhin nicht seine nicht erbrachten Leistungen abrechnen. OLG Frankfurt und BGH sind sich hier einig.
Der Fall: Der schweigende Auftraggeber
Einem Streit um die Honorierung von nicht erbrachten Planungs- und Beratungsleistungen war vorausgegangen, dass der Auftraggeber ab der zweiten Jahreshälfte 2012 die Leistungen eines Architekten nicht mehr abgerufen hatte. Daraufhin stellte dieser Ende März des Folgejahres eine Schlussrechnung, die ausschließlich nicht erbrachte Leistungen enthielt (entgangenen Gewinn).
Das Urteil
Am OLG Frankfurt verneinten die Richter den Vergütungsanspruch des Architekten, weil er keine freie Kündigung des Auftraggebers beweisen konnte. Das Schweigen des Auftraggebers stellt keine Willenserklärung dar, weshalb im Nichtabrufen von Leistungen keine freie Kündigung erkannt werden kann. So hätte es beispielsweise beim Auftraggeber auch nur zu Verzögerungen gekommen sein können. Auf der anderen Seite sahen die Richter im Anfertigen der Schlussrechnung durch den Planer jedoch eine ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung, die wiederum den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund berechtigte (BGH, Beschluss vom 04.07.2018 AZ. VII ZR 17/16).
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